Sehr geehrte Ratsucehnde,
Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung anhand Ihrer Angbane wie folgt:
Zunächst ist ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht ordentlich kündbar, außer diese Möglichkleit ist vertraglich vereinbart (§ 15 Abs. 3
Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBfG]).
In Ihrem Fall wurde eine Probezeit vereinbart und auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.
Zu den gesetzlichen Bestimmungen zählen neben denen des TzBfG auch die Kündungsvorschriften für Arbeitsverhältnisse in § 622 BGB
.
In Absatz drei dieser Vorschrift ist geregelt: "Während einer vereinbarten Probezeit [...] kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."
Es gilt für Sie daher in der Probezeit eine Kündigunsfrist von 2 Wochen.
Selbst bei Unwirksamkeit der Befristung könnte der Arbeitgeber wegen der vertraglichen Verweisung in der Probezeit kündigen.
Nutzen Sie gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Vielen Dank für die rasche Antwort! Also gibt es für mich keinerlei Möglichkeit gegen diese Kündigung vorzugehen oder sie herauszuzögern und weiter beschäftigt werden? Ich war ja eigentlich in einem anderen Einsatzort mit diesem Arbeitsvertrag eingestellt worden und sollte wechseln weil dem Chef ein Fehler unterlaufen ist und wurde mit einem unbefristeten Vertrag gelockt...dieser kam aber nie zustande...kann man da nichts tun?
Sehr geehrte Ratsuchende,
für eine abschließende und umfassende Bewertung der Angelegenheit sollten Sie einen Anwalt vor Ort zu Rate ziehen, der Einblick in den gesamten Arbeitsvertag und in das Kündigungsschreiben nehmen kann.
Auch kommt es auf die konkretebn Umstände und Vereinbarungen und deren Beweisbarkeit an.
Möglicherweise ist die Kündigung aus formalen oder materiell-rechtlichen Gründen unwirksam.
Beachten Sie die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG
:
"Will ein Arbeitnehmer geldend machen, dass eine Kündigung [...] rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht [...] erheben [...].
Mit freunlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt