Ich stelle mir folgende Frage: Darf ich ein ,in einer Teilungserklärung als Sitzungssaal deklariertes, Teileigentum als Büro oder Wohnung/Ferienwohnung vermieten? ... In einem solchen Fall haben die Eigentümer ein beträchtliches Interesse dran, dass es durch die Gemeinschaftsordnung vorgegebene, professionellen Charakter erhalten bleibt um Konflikte, die durch eine in der Gemeinschaftsordnung nicht angelegte, gemischte Nutzung hervorgerufen werden können, von vornherein zu vermeiden anders kann er sich aber verhalten, wenn es in eine Anlage im übrigen nur Wohnungseigentum gibt, denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrung des Inhalts, dass die Wohnnutzung die intensivste Form des Gebrauchs sei. ... Erforderliche stets der Vergleich der mit dem erlauben und der tatsächlichen Nutzung in den konkreten Anlage typischerweise verbundenen Störung. um eine Vergleichs Betrachtung zu ermöglichen, ist die Benutzung nach ihrer Art und den damit verbundenen Folgen zum Beispiel die zu erwartenden Besucherfrequenzen Besucher Struktur zu konstruieren und zu den örtlichen Gegebenheiten Umfeld, Lage der Räume im Gebäude Nutzung Zweck der übrigen Einheiten und der den zeitlichen Verhältnissen zum Beispiel Öffnungszeiten Bezug zu setzen, das auf die konkrete Anlage ankommt, dürfen Nutzung die öffentlich-rechtlichen ausgeschlossen sind als Vergleichsmaßstab nicht herangezogen werden stören der ist die Wohnnutzung jedenfalls dann, wenn der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Vergleich zu einer Nutzung als Teil Eigentümer höhere Kosten entstehen oder die Gefahr der erheblich intensive Nutzung von Gemeinschaftsflächen besteht.„ Wenn ich es richtig interpretiere, dürfte ein Sitzungssaal deutlich mehr Besucherfrequenz und Störung verursachen als eine Wohnung/Ferienwohnung/Büro.