Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Entgegen Ihrer Auffassung, halte ich diesen Sachverhalt nur auf den ersten Blick für eindeutig. Demnach wäre es bei strenger Anwendung des Wortlautes von § 4 der Teilungserklärung tatsächlich so, dass der Sondernutzungsberechtigte nur für die Instandhaltung zuständig wäre, die Instandsetzung von Sondernutzungsflächen aber die Eigentümergemeinschaft treffen würde.
Fraglich ist aber, ob eine Auslegung der Teilungserklärung nicht etwas anderes ergibt. Das Problem besteht darin, dass das WEG keine Details zum Sondernutzungsrecht regelt. Ohne entsprechende Vereinbarung gilt daher, dass das Sondernutzungsrecht zwar dazu führt, dass nur der einzelne Berechtigte die entsprechenden Vorteile genießt, es sich aber trotzdem um Gemeinschaftseigentum handelt und die Gemeinschaft für Instandhaltung und -setzung aufkommen muss. Da dies häufig als unbillig angesehen wird, wird häufig vereinbart, dass die Instandhaltung und Instandsetzung allein in die Zuständigkeit des Sondernutzungsberechtigten fällt. Im vorliegenden Fall nennt die Teilungserklärung jedoch bloß die Instandhaltung.
B einer Auslegung der Teilungserklärung ist so auf die Bedeutung des Wortlauts abzustellen, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.11.98, Az. 3 Wx 376/98
). Ein unbefangener Betrachter könnte § 4 jedoch gerade so verstehen, dass hierdurch die Zuständigkeit des Sondernutzungsberechtigten für Instandhaltung und -setzung begründet werden soll, da der allgemeine Sprachgebrauch eine Trennung beider Begriffe nicht zwingend umfasst.
Dieses Ergebnis könnte auch durch eine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB
gerechtfertigt sein, da eine bloße Anwendung des § 4 den Sondernutzungsberechtigten in die Lage versetzen würde, diese Regelung ganz einfach zu umgehen. Kümmt sich der Berechtigte dann nämlich um die auf seine Kosten durchzuführende Instandhaltung nicht, wird dadurch früher oder später eine Instandsetzung notwendig. Eine Verletzung der Instandhaltungspflicht durch den Berechtigten darf dann jedoch nicht zu einer Kostentragungspflicht der Instandsetzung durch die Gemeinschaft führen.
Im Ergebnis gehe ich daher davon aus, dass ein Gericht im Rahmen eines Prozesses hier weniger eine formal-juristische Anwendung des Wortlauts als vielmehr eine zweckentsprechende Auslegung von § 4 der Teilungserklärung vertreten würde. Wenn dieser Fall auch nicht eindeutig ist, spricht für mich leider viel dafür, dass Sie als Sondernutzungsberechtigter sowohl für die Instandhaltung als auch für die Instandsetzung zuständig sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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