Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten kann.
1.
Zunächst sollten Sie berücksichtigen, dass an einem Gartengrundstück kein Sondereigentum begründet werden kann. Flächen, wie z.B. der Gartenbereich, sind stets gemeinschaftliches Eigentum, gehört also nicht Ihnen alleine.
Allerdings kann ein sogenanntes Sondernutzungsrecht begründet werden, welches einem einzelnen Eigentümer das Recht gibt, Flächen ausschließlich zu nutzen. Ich gehe davon aus, dass dies hinsichtlich der größeren Fläche erfolgt ist und dies daher auch der Teilungserklärung der Gemeinschaft zu entnehmen ist (diese sollten Sie unbedingt vor einem Kauf prüfen).
2.
Ein Sondernutzungsrecht entsteht durch eine Vereinbarung ALLER Eigentümer. Eine solche Vereinbarung bindet zunächst nur die Eigentümer selbst, also diejenigen Personen, die die Vereinbarung getroffen haben. EIne Wirkung auch für andere Eigentümer (z.B. für Käufer) wird dadurch hergestellt, dass die Vereinbarung im Grundbuch eingetragen wird, also z.B. die Teilungserklärung um das neue Sondernutzungsrechts ergänzt wird.
3.
Demnach gehe ich davon aus, dass eine Sondernutzungsrecht für den kleineren Grundstücksstreifen nicht wirksam vereinbart wurde. Da es vermutlich seit dem Jahr 2003 Eigentümerwechsel gegeben hat, wären entsprechende Vereinbarungen heute nicht mehr verbindlich. Zudem haben wohl seinerzeit ohnehin nicht alle Eigentümer der Regelung zustimmt, so dass ein Sondernutzungsrecht ohnehin überhaupt nicht entstanden ist.
4.
Für eine rechtsverbindliche Einräumung des weiteren Sondernutzungsrechts müssten ALLE EIgentümer einer Vereinbarung zustimmen und am besten, damit Sie auch für die Zukunft abgesichert sind, dies im Grundbuch eingetragen werden bzw. eine Änderung der Teilungserklärung herbeigeführt werden. In größeren Gemeinschaften ist dies meist kaum zu realisieren, da häufig einzelne Eigentümer sich hier querstellen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich gerne für etwaige weiteren Fragen zur Verfügung.
Schönen Abend!
Antwort
vonRechtsanwalt Maximilian A. Müller
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht