Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß des Nachbargesetzes Baden-Württemberg, dort § 16, muss Steinobst auf schwachwachsender oder mittelstarkwachsender Unterlage 2 m Abstand zur Grundstücksgrenze haltenund darf auch nur 4 m hoch werden. Wenn die Unterlage nicht schwachwachsend oder mittelstarkwachsend ist, müssen sogar 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten werden. Allerdings ist zu bedenken, dass die Abwehransprüche des Nachbarn gemäß § 26 des Nachbargesetzes in fünf Jahren verjähren. Da der Baum nach Ihrer Mitteilung dort schon Jahrzehnte steht, ist im Hinblick auf den fehlenden Grenzabstand Verjährung eingetreten. Wenn der Baum schon länger höher als 4 m ist, gilt dies auch für die Höhe. Abwehransprüche des Nachbarn muss also die Eigentümergemeinschaft jedenfalls im Hinblick auf den fehlenden Abstandnicht fürchten und ich bitte zu beachten, dass sich diese auch gegen die Eigentümergemeinschaft richtet vollkommen unabhängig davon, ob der Garten zu Ihrem Sondereigentum gehört oder ob Sie nur ein Sondernutzungsrecht haben, wozu sie nicht weiter vortragen.
Eine andere Frage ist natürlich, ob das Gebäudeauf dem Nachbargrundstück die Abstandsflächen einhält. Aber auch dies wäre dann eine Forderung, die die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen könnte.
Ob Sie gegenüber der Eigentümergemeinschaftverpflichtet sind, für einen Rückschnitt des Baumes zu sorgen, richtet sich nach der Teilungserklärung. Ich vermute einmal, dass nur ein Sondernutzungsrecht steht und Sie kein Sondereigentum am Garten haben. Es ist denkbar, dass Ihnen für das Sondernutzungsrecht die Instandhaltungspflicht übertragen wird (BGH vom 28.10.2016, V ZR 91/16). Dann müssten Sie die Kosten des Rückschnitts tragen, sodass der Baum jetzt nicht mehr an die Dachrinne der Nachbarn wächst. Ob dies jährlich erforderlich ist, kann ich Ihnen nicht sagen. Dies müsste ein Gärtner beurteilen. Sie müssen t nicht von der Eigentümergemeinschaft Weisungen über die Form des Baumes etc. einholen. Sie dürfen allerdings den Baum auch nicht so verändern, dass er vollkommen anders aussieht, da dies eine bauliche Veränderung des Grundstückes ist. Sie können natürlich diesbezüglich einen Antrag in der nächsten Eigentümerversammlung stellen, wenn Sie den Baum massiv zurückschneiden möchten. Bitte beachten Sie gegebenenfalls noch örtlich geltende Baumschutzsatzungen.
Wenn in der Teilungserklärung nichts zur Instandhaltung und Pflege des Gartens geregelt ist, können Sie sich auf den Standpunkt stellen, dass die Kosten des Rückschnitts von der Eigentümergemeinschaft zu tragen sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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