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Abstand Baum zu Neubau Baden-Württemberg

16. August 2024 15:41 |
Preis: 54,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Ob ein Wohnungseigentümer zum Rückschnitt von Bäumen auf seinem Sondernutzungsrecht auf eigene Kosten verpflichtet ist, richtet sich nach der Teilungserklärung. Dort kann ihm die Instandhaltung oder Pflege des Gartens auferlegt werden.

Guten Tag,

ich bin Eigentümer einer EG-Wohnung mit Garten in einem Mehrfamilienhaus.

Vor meinem Garten war bisher eine grüne Wiese und schon vor Jahrzehnten wuchs aus dem von mir genutzten Garten (Sondernutzungsrecht) ein Zwetschgenbaum. Diesen hat niemand gepflanzt. Dieser Baum störte ja nicht, da hinter dem Garten nur die grüne Wiese war.

Nun steht etwa 1,5m nach unserer Gartengrundstücksgrenze bereits ein Haus, der Zwetschgenbaum misst eine Höhe von rund 4,5m und wächst den Nachbarn an die Dachrinne und die Fassade.

Ich wollte den Baum entfernen, aber die Eigentümergemeinschaft möchte, dass ich den Baum auf meine Kosten zurückschneide (entfernen müsste die komplette WEG bezahlen).

Meine Fragen hierzu:
- der Baum war vor dem neuen Haus da, insofern hat unser Haus keine Grundstücksgrenze missachtet (auch wenn wir den Baum gar nicht gepflanzt haben)-> ich gehe aber davon aus, dass wir bzw. ich in diesem Fall dennoch für den Rückschnitt verantwortlich sind/bin (oder auch der neue Nachbar im Haus, da er wirklich eng an unser Grundstück gebaut hat?)?
- wie hoch darf der Baum bei einer Entfernung von der Grundstücksgrenze zum Haus (rund 1,5m) sein? Eigentlich steht er quasi fast auf der Grenze
- kann die Eigentümergemeinschaft mich dazu "zwingen", jährlich zurückzuschneiden (das muss definitiv ein Gärtner machen, da der Abstand zwischen Baum und neuem Haus ja wirklich klein ist) und ich auf den Kosten sitzen bleibe (eine Entfernung des Baumes müsste die WEG bezahlen)? Eine Entfernung wurde bislang abgelehnt, man möchte den Sichtschutz durch den Baum gerne behalten, allerdings müsste der Baum deutlich gekürzt werden und der Sichtschutz wäre eh weg.
- darf ich im Falle eines dann doch jährlichen Rückschnitts selbst entscheiden bzw. der Gärtner, wie viel abgeschnitten wird oder muss da die WEG ihr OK geben?

Vielen Dank.

16. August 2024 | 17:29

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gemäß des Nachbargesetzes Baden-Württemberg, dort § 16, muss Steinobst auf schwachwachsender oder mittelstarkwachsender Unterlage 2 m Abstand zur Grundstücksgrenze haltenund darf auch nur 4 m hoch werden. Wenn die Unterlage nicht schwachwachsend oder mittelstarkwachsend ist, müssen sogar 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten werden. Allerdings ist zu bedenken, dass die Abwehransprüche des Nachbarn gemäß § 26 des Nachbargesetzes in fünf Jahren verjähren. Da der Baum nach Ihrer Mitteilung dort schon Jahrzehnte steht, ist im Hinblick auf den fehlenden Grenzabstand Verjährung eingetreten. Wenn der Baum schon länger höher als 4 m ist, gilt dies auch für die Höhe. Abwehransprüche des Nachbarn muss also die Eigentümergemeinschaft jedenfalls im Hinblick auf den fehlenden Abstandnicht fürchten und ich bitte zu beachten, dass sich diese auch gegen die Eigentümergemeinschaft richtet vollkommen unabhängig davon, ob der Garten zu Ihrem Sondereigentum gehört oder ob Sie nur ein Sondernutzungsrecht haben, wozu sie nicht weiter vortragen.

Eine andere Frage ist natürlich, ob das Gebäudeauf dem Nachbargrundstück die Abstandsflächen einhält. Aber auch dies wäre dann eine Forderung, die die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen könnte.

Ob Sie gegenüber der Eigentümergemeinschaftverpflichtet sind, für einen Rückschnitt des Baumes zu sorgen, richtet sich nach der Teilungserklärung. Ich vermute einmal, dass nur ein Sondernutzungsrecht steht und Sie kein Sondereigentum am Garten haben. Es ist denkbar, dass Ihnen für das Sondernutzungsrecht die Instandhaltungspflicht übertragen wird (BGH vom 28.10.2016, V ZR 91/16). Dann müssten Sie die Kosten des Rückschnitts tragen, sodass der Baum jetzt nicht mehr an die Dachrinne der Nachbarn wächst. Ob dies jährlich erforderlich ist, kann ich Ihnen nicht sagen. Dies müsste ein Gärtner beurteilen. Sie müssen t nicht von der Eigentümergemeinschaft Weisungen über die Form des Baumes etc. einholen. Sie dürfen allerdings den Baum auch nicht so verändern, dass er vollkommen anders aussieht, da dies eine bauliche Veränderung des Grundstückes ist. Sie können natürlich diesbezüglich einen Antrag in der nächsten Eigentümerversammlung stellen, wenn Sie den Baum massiv zurückschneiden möchten. Bitte beachten Sie gegebenenfalls noch örtlich geltende Baumschutzsatzungen.

Wenn in der Teilungserklärung nichts zur Instandhaltung und Pflege des Gartens geregelt ist, können Sie sich auf den Standpunkt stellen, dass die Kosten des Rückschnitts von der Eigentümergemeinschaft zu tragen sind.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

ANTWORT VON

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