Sehr geehrter Ratsuchender,
die Beschlüsse gelten weiterhin und solange, bis Sie durch neue Beschlüsse (oder gerichtliche Entscheidungen) abgeändert werden, was sich schon aus § 23 WEG
ergibt.
Ob das bei Ihnen eine qualifizierte Mehrheit notwendig macht, lässt sich ohne Kenntnis der Zeilungserklärung so nicht abschließend beurteilen. Gibt es in der Teilungserklärung aber keine zulässige andere Mehrheitsverteilung, liegen Sie mit Ihrer Annahme der qualifizierten Mehrheit richtig.
Denn hier liegt ein Beschluss aus dem Jahre 2015 vor, der nicht binnen Monatsfrist angefochten ist, so dass er rechtkräftig ist.
Auch wenn Verwaltergebühren ansich nach Miteigentumsanteilen zu tragen sind, gilt aber dieser nicht angefochtene Beschluss, da damit ausdrücklich von der Anteilsabrechnung abgewichen worden ist.
Und so ein Beschluss wird auch nicht mit einem Verwalterwechsel hinfällig.
Das könnte man allenfalls dann noch ableiten, wenn der damalige Beschluss ausdrücklich und ausschließlich auf den Vertragsbestand mit diesem einen bestimmten Verwalter getroffen worden ist, also z.B.
"Das Verwalterhonorar für ein Atelier beträgt für die Dauer des Bestandes des Verwaltungsvertrages mit der XY Hausverwaltung nur noch ca. 30% des Verwalterhonorars einer Wohnung.."
lautet, was ich mir aber kaum vorstellen kann; gerne können Sie den damaligen Beschluss aber einmal hochladen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Anbei der Beschlusstext der m.E. keinerlei Hinweis auf eine konkrete Verwaltung XY enthält.
Die Gemeinschaft beschließt das monatliche Verwalterhonorar ab dem 01.01.2016 von Euro 400,00 netto mit Euro 34,00 je Wohneigentum und Euro 10,00 je Teileigentum aufzuteilen, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach dieser allgemein gefassten Beschlussfassung gilt der Beschluss dann auch beim Verwalterwechsel.
Sofern Miteigentümer damit nicht einverstanden sind, muss ein neuer Beschluss ordnungsgemäß herbeigeführt werden, der dann wiederum binnen Monatsfrist ab Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung von jedem Eigentümer angefochten werden kann.
Der alte Beschluss "läuft" also nicht mit Ablauf des Verwaltervertrages aus.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg