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Gelten alte Beschlüsse einer WEG bei Wechsel der Verwaltung weiter?

| 27. August 2019 16:07 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


17:56

Wir sind eine Eigentümergemeinschaft von 11 Eigentümern. Diese wird von einer Hausverwaltung gemeinschaftlich verwaltet.

6 dieser Eigentümer haben neben den Wohnungen jeweils noch ein Teileigentum , ein sogenanntes Atelier, was einer 1-Zimmer Wohnung entspricht. Diese Ateliers dürfen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sondern nur als Hobbyraum etc.
Ursprünglich wurde für eine Wohnung und ein Atelier das gleiche Verwalterhonorar berechnet.
Auf einer ETV (23.11.15) wurde auf Antrag der Eigentümer abweichend zu § 4 des Verwaltervertrages eine geänderte Verteilung des Verwalterhonorares zu Gunsten der Ateliers mit 77,2 % Zustimmung beschlossen.

Das Verwalterhonorar für ein Atelier beträgt seit diesem Beschluss nur noch ca. 30% des Verwalterhonorars einer Wohnung, weil der Aufwand für die Verwaltung eines Ateliers bei gleichem Eigentümer für WHG und Atelier geringer ist.

Das unterschiedliche Verwalterhonorar ist auch im Kaufvertrag (06.06.2013) unseres Ateliers im § 11.4 und Anlage B 7 so genannt.

Drei Miteigentümer möchten nun die o.g. Änderung des Verwalterhonorars vom 23.11.15 zu Gunsten der Ateliers rückgängig machen, so dass eine Wohnung und ein Atelier gleiches Verwalterhonorar kosten.
Sie begründen es damit, dass lt. der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung WHG und Atelier als Sondereigentum gleich zu behandeln sind und der o.g. Beschluss an die alte Verwaltung bis 31.12. 2019 gebunden ist.

Wir sind der Meinung, dass der Beschluss auch bei der neuen Verwaltung (ab 01.01. 20) solange weiter gilt, bis ein neuer Beschluss der ETG mit mind. 75% - iger Mehrheit herbeigeführt worden ist.

Frage: Gilt ein Beschluss dieser Art ( >75% Mehrheit) nur solange wie die bisherige Verwaltung tätig ist, oder gilt der Beschluss auch mit der neuen Verwaltung weiter?

Mit freundlichen Grüßen

27. August 2019 | 17:01

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


die Beschlüsse gelten weiterhin und solange, bis Sie durch neue Beschlüsse (oder gerichtliche Entscheidungen) abgeändert werden, was sich schon aus § 23 WEG ergibt.


Ob das bei Ihnen eine qualifizierte Mehrheit notwendig macht, lässt sich ohne Kenntnis der Zeilungserklärung so nicht abschließend beurteilen. Gibt es in der Teilungserklärung aber keine zulässige andere Mehrheitsverteilung, liegen Sie mit Ihrer Annahme der qualifizierten Mehrheit richtig.


Denn hier liegt ein Beschluss aus dem Jahre 2015 vor, der nicht binnen Monatsfrist angefochten ist, so dass er rechtkräftig ist.

Auch wenn Verwaltergebühren ansich nach Miteigentumsanteilen zu tragen sind, gilt aber dieser nicht angefochtene Beschluss, da damit ausdrücklich von der Anteilsabrechnung abgewichen worden ist.



Und so ein Beschluss wird auch nicht mit einem Verwalterwechsel hinfällig.


Das könnte man allenfalls dann noch ableiten, wenn der damalige Beschluss ausdrücklich und ausschließlich auf den Vertragsbestand mit diesem einen bestimmten Verwalter getroffen worden ist, also z.B.

"Das Verwalterhonorar für ein Atelier beträgt für die Dauer des Bestandes des Verwaltungsvertrages mit der XY Hausverwaltung nur noch ca. 30% des Verwalterhonorars einer Wohnung.."


lautet, was ich mir aber kaum vorstellen kann; gerne können Sie den damaligen Beschluss aber einmal hochladen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 27. August 2019 | 17:33

Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Anbei der Beschlusstext der m.E. keinerlei Hinweis auf eine konkrete Verwaltung XY enthält.

Die Gemeinschaft beschließt das monatliche Verwalterhonorar ab dem 01.01.2016 von Euro 400,00 netto mit Euro 34,00 je Wohneigentum und Euro 10,00 je Teileigentum aufzuteilen, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. August 2019 | 17:56

Sehr geehrter Ratsuchender,


nach dieser allgemein gefassten Beschlussfassung gilt der Beschluss dann auch beim Verwalterwechsel.


Sofern Miteigentümer damit nicht einverstanden sind, muss ein neuer Beschluss ordnungsgemäß herbeigeführt werden, der dann wiederum binnen Monatsfrist ab Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung von jedem Eigentümer angefochten werden kann.


Der alte Beschluss "läuft" also nicht mit Ablauf des Verwaltervertrages aus.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 27. August 2019 | 18:06

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