Sehr geehrte Damen und Herren, mein Mietverhältnis wird demnächst nach einer fristgerechten Kündigung enden. ... Hierzu folgende relevante Auszüge aus dem Mietvertrag: - §14.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für die während der Dauer des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen zu übernehmen. zu diesen Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren und der Anstrich der Wände und Decken, das Lackieren der Heizkörper und der Innenanstroich der Türen und Fenster. - §14.2 Die Schönheitsreparaturen sind, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an im Allgemeinen entsprechend dem folgenden Fristenplan vorzunehmen: - Küchen, Bäder und Duschen alle _(freigelassen)_ Jahre; - Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle _(freigelassen)_ Jahre; - alle anderen Räume und Lackanstriche alle _(freigelassen)_. - §14.3 Endet das Mietverhältnis vor Ablauf von 5 Jahren und liegen die letzten Schönheitsreparaturen mehr als einJahr zurück,[...] (Standardangaben) - §14.4 Alle Schönheitsreparaturen sind bis zur Beendigung des Mietverhältnisses auszuführen. [...] §19 Rückgabe der Mietsache §19.1 Bei Ende der Mietzeit ist die Mietsache mit sämtlichen Schlüsseln vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. §19.2 Macht der Mieter von seinem Recht gebrauch, die Schönheitsreparaturen nach Ziffer 13.3 (§13 befasst sich mit Bagatellschäden/Kleinreparaturen und hat keine Unterpunkte.