Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihr Anfrage.
Zu 1) Ja!
Der Bundesgerichtshof hat folgendes entschieden: Mieter müssen ihre Wohnung nur dann in Stand setzen, wenn dies tatsächlich erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob im Mietvertrag feste Renovierungsfristen vereinbart worden sind (BGH-Urteil, gerichtliches Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20361/03" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 361/03</a>). Das Gericht kippte damit eine weit verbreitete Regelung, wonach Küche, Bad und Toilette alle zwei, die übrigen Räume alle fünf Jahre zu renovieren sind. Derart "starre" Fristen würden den Mieter benachteiligen.
Zulässig sind dagegen Richtlinien, die in etwa angeben, wann eine Schönheitsreparatur fällig sein könnte. So gibt es einen neuen Mustermietvertrag, wonach Schönheitsreparaturen „im allgemeinen“ nach drei Jahren in Küchen und Bädern, nach fünf in Wohn- und Schlafräumen und nach sieben in Nebenräumen erforderlich werden. "Im allgemeinen" heißt: nur, wenn wirklich Renovierungsbedarf herrscht.
Zu 2)
a) Problematisch wird hier sein, ob der Umfang der Schönheitsreparaturen überhaupt noch nachzuweisen ist.
b) Wenn der Mieter die Wohnung bei Auszug nicht oder nicht fachgerecht renoviert, macht er sich schadensersatzpflichtig, wobei Sie als Vermieter den gesamten Schaden nachweisen müssen.
Darüber hinaus ist aus Ihren Ausführungen nicht klar geworden, daß Sie den Mieter zur Vornahme der Schönheitsreparaturen aufgefordert haben. Denn zuerst müssen Sie den Mieter auffordern die Arbeiten vorzunehmen und gleichzeitg androhen, daß Sie die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach Fristablauf ablehne. Die Abmahnung muß sehr genau sein.
Die Fristsetzung und Ablehnungsandrohung sind nicht nötig, wenn der Mieter definitiv und nachweisbar (!) die Durchführung der Arbeiten abgelehnt hat.
c) Wenn Sie dies beachten haben und den Schaden nachweisen können, dann können Sie in der Tat mittels eines Kostenvoranschlages den Schaden bzw. die Schadenshöhe nachweisen.
Zu 3)
Auch diese Arbeiten müssen Sie zunächst anmahnen eine Frist setzen. Sie müssen dabei die durchzuführende Arbeiten genau beschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Antwort
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