Folgender Sachverhalt hierzu: Auszug Kaufvertrag : •Kaufvertrag wurde geschlossen 05.2012, •Verkäufer garantiert die späteste Bezugsfertigkeit zum 01.01.2013, •Bezugsfertigkeitstermin ist dem Käufer min. 2 volle Monate vorher schriftlich mitzuteilen •Wurde das Bauwerk nicht rechtzeitig ohne wesentliche Mängel hergestellt und/oder wurden bei der Abnahme Mängel festgestellt und protokolliert, ist der Käufer berechtigt, einen angemessen Teil des Gesamtkaufpreises – maximal jedoch 5 % wegen nicht rechtzeitiger Herstellung des Bauwerkes ohne wesentliche Mängel und 3,5% des Kaufpreises wegen festgestellter Mängel zurückzuhalten, bis die Mängel beseitigt worden sind bzw. ... •Ansatz BGB, kein VOB Folgende Äußerungen wurden gegenüber uns und der zweiten Partei der Doppelhaushälfte gemacht (der Verkäufer hat sich bislang in keiner Weise schriftlich geäußert): -Abnahme/Übergabe erste Aprilwoche -Eigenleistung für Dachgeschoss können ab Mitte März (fixes Datum) begonnen werden -Beginn der Eigenleistungen für Außenanlagearbeiten ab Ende März möglich (Hausanschlüsse bis Ende Februar) (von unserer Seite wurde per Fax an den Verkäufer festgehalten; Abnahme im April/ Hausanschlüsse für Ende Februar für Beginn der Außenanlagearbeiten) Nach heutigem Gespräch auf der Baustelle werden die Termine höchstwahrscheinlich nicht realisiert. ... Ist es hier möglich die Arbeiten Dritten zu überlassen und die Kosten geltend zu machen?