Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich stehen Ihnen bei Mängeln an der Kaufsache Gewährleistungsansprüche gemäß §§ 434
ff. BGB zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die gekaufte Sache bei der Übergabe einen Mangel aufwies. Ihnen stehen dann im Rahmen des Gewährleistungsrechts in erster Linie Nacherfüllungsansprüche zu. Das bedeutet, dass Sie von dem Verkäufer verlangen können, dass dieser die Sache repariert oder eine neue, mangelfreie Sache liefert.
In Ihrem Fall lag bei Übergabe ein Mangel vor. Es fehlte schon bei der Anlieferung ein Standfuß. Damit haben Sie nach dem Gesetz einen Gewährleistungsanspruch in Form der Nacherfüllung. Das heißt, dass Firma A., Ihr Verkäufer, Ihnen den Ersatzfuß kostenfrei zur Verfügung stellen muss.
Aus rein rechtlicher Sicht ist die Bewertung Ihres Falles daher eindeutig. Problematisch ist jedoch die Beweislast. Grundsätzlich gilt, dass Sie als Käufer nachweisen müssen, dass die gekaufte Sache, hier das Trainingsgerät, bei der Anlieferung mangelhaft war. Von dieser Regel gibt es jedoch Ausnahmen. So wird bei einem sogenannten Verbrauchsgüterkauf die Beweislast umgekehrt. Im einzelnen:
Ein Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB
liegt dann vor, wenn der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer einen Verbraucher ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Wenn nunmehr im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs ein Mangel auftritt, tritt gemäß § 476 BGB
die sogenannte Beweislastumkehr ein. Danach wird vermutet, dass ein Mangel schon bei der Übergabe/Lieferung vorlag, wenn dieser Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe auftritt. In diesem Fall muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht bei Übergabe, sondern erst später aufgetreten ist. Die Beweislast, die üblicherweise der Käufer zu tragen hat, wird also in diesem Fall zulasten des Verkäufers umgekehrt.
Für Ihren Fall bedeutet das folgendes: Sie haben den fehlenden Fuß innerhalb von drei Tagen nach der Lieferung bemerkt. Der Mangel ist daher innerhalb der ersten sechs Monate nach der Lieferung aufgetreten. Daher wird zu ihren Gunsten vermutet, dass der Mangel bereits bei der Lieferung vorlag. Nun muss der Verkäufer, die Firma A., beweisen dass der Mangel erst später aufgetreten ist. Als Beweismittel wird sie mutmaßlich die Bestätigung vorlegen, in der Sie quittiert haben, dass das Gerät in funktionierendem Zustand übergeben worden ist.
Ich kenne diese Bestätigung nicht, vermute aber, dass der Verkäufer - jedenfalls für den fehlenden Fuß - den Beweis führen kann, dass das Gerät in einwandfreien Zustand, also mit allen Füßen, geliefert worden ist. Der fehlende Standfuß ist ein Detail, dessen Fehlen Sie bei der Lieferung schon hätten bemerken können. Bei versteckter Mängel kann sich der Verkäufer sicherlich nicht mit der Bestätigung entlasten. In Ihrem Fall aber, in dem ein auch für den Laien erkennbar fehlendes Detail vorliegt, wird er aber mutmaßlich mit dieser Bestätigung den Beweis führen können, dass die Lieferung einwandfrei unvollständig gewesen ist.
Die Firma A. kann sich also durch die Unterschrift nicht Ihrer Gewährleistungspflicht entziehen. Sie erleichtert sich für bestimmte Punkte aber ihre Beweissituation, was in Ihrem Fall für Sie nachteilig ist.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
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