angeblich abeschlossenes Abo
vom 4.9.2008
20 €
Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
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beantwortet von
Rechtsanwalt Christian Joachim / Kühlungsborn
Da Sie verpflichtet sind über den Preis (deutlich und sichtbar) zu informieren, werfe ich Ihnen den Tatbestand der arglistigen Täuschung nach §123(1) BGB vor. Dies hat zur Folge, dass der Vertrag bereits zu Beginn unwirksam war. ... Ein solcher Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme.