Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage, die ich auf der Basis Ihre Angaben beantworten werde.
Sie können den Händler anschreiben und die Überweisung zurückfordern, da Sie den angeblichen Kaufvertrag wegen Täuschung nach § 123 BGB
anfechten. Hilfsweise fechten Sie ihn auch wegen Irrtums nach § 119 BGB
an. Dazu erklären Sie den Widerruf.
Mit der Anfechtung wird der Vertrag von Anfang an nichtig, d.h. Sie sind so zu stellen, als wenn es den Vertrag nicht gegeben hätte.
Sollte der Händler nicht reagieren sollten Sie ihn gleichzeitig zur Lieferung der gekauften Ware auffordern, denn Sie haben Bitcoins bezahlt, die Sie nicht erhalten haben. Daher können Sie ihn gem. §§ 439 BGB
zur ordnungsgemäßen Lieferung der bestellten und gekauften Ware auffordern. Sollte der Händler also davon ausgehen, dass Sie mit ihm einen Vertrag hätten muss er liefern und dann erhalten Sie Bitcoins im Wert der 580,00 e, die dann wieder in Geld umgetauscht werden könnten.
Sollte die Anfechtung nicht durchgehen, was ich aber nicht glaube, weil Sie die eBay-Verkaufsnummer in der Überweisung angegeben haben, so hat der Händler aber auf garkeinen Fall an Sie geliefert.
Er ist somit bereichert ohne Rechtsgrund, so dass Sie auch aus den Überlegungen des § 812 ff. BGB
einen Herausgabeanschruch haben.
Sie sehen, Sie haben aus mehreren rechtlichen Vorschriften die Möglichkeit Ihr Geld vom Händler zurückzufordern.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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