Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihren Bericht und die interessante Rechtsfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworte:
Zunächst ist es sehr positiv und unterstützenswert, dass Sie die unfaire Behandlung durch Ebay nicht unwidersprochen hinnehmen wollen und nicht – wie wohl die meisten Anbieter sonst – aus Angst vor einer Sperrung als Anbieter und der Marktmacht von Ebay „klein beigeben".
Ich habe Ihr vorgesehenes Statement daher gerne äußerungsrechtlich und wettbewerbsrechtlich geprüft:
1. Grundsatz der Meinungs- und Darstellungsfreiheit
Prinzipiell ist von dem Recht auf Meinungsfreiheit jede Aussage in jeglicher Darstellung gedeckt, die nicht durch unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik den Ruf der kritisierten Person, eines Unternehmens und seiner Produkte/Marken rechtswidrig schädigt.
2. Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Wettbewerb
Weitere Einschränkungen können sich aber aus einem Wettbewerbsverhältnis zu Ebay ergeben.
Da Ebay stets auch andere Anbieter vertritt und hie letztendlich auch zu Ihrem Nachteil ohne ersichtlichen Grund bevorzugt hat, besteht ein Konkurrenzverhältnis (Wettbewerbsverhältnis). Vermutlich vertreiben Sie Ihre Ware nicht nur über diese Handelsplattform, sondern auch über andere Wege im Wettbewerb dazu.
Auch bei einem bestehenden Konkurrenzverhältnis schließt aber das Wettbewerbsrecht die Verbreitung wahrer Tatsachen über Mitbewerber (Konkurrenten) prinzipiell nicht aus.
Lediglich die Anforderungen an die Rechtfertigung der Aussagen liegen höher. So muss im Wettbewerbsverhältnis darauf geachtet werden, dass die Aussagen eindeutig sind, also in keiner Weise zum Nachteil des Mitbewerbers falsch verstanden werden können.
Für alle dargestellten muss im Streitfall ein Wahrheitsbeweis geführt werden können. Man darf sich also nicht ungeprüft auf Berichte Dritter über den Konkurrenten verlassen und beispielsweise auch keine Informationen verbreiten, die man unter der Verletzung der Vertraulichkeit (Ausspähen des Mitbewerbers) gewonnen hat. Auch eine abwegige, rufschädigende Meinungsäußerung zu Lasten des Konkurrenten wäre problematisch, weil dies als unsachliche Verunglimpfung bewertet werden kann.
Geregelt sind diese Vorgaben in § 4
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):
Unlauter handelt, wer
1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
Ein Unternehmen, das durch eine solche Rufschädigung betroffen ist, hat einen Unterlassungsanspruch gegen die rechtswidrigen Äußerungen, den es mit einer Unterlassungsklage gerichtlich durchsetzen kann. Durch eine vorausgehende Abmahnung können schon erhebliche Kosten entstehen.
3. Prüfung Ihres Entwurfs:
Sie beabsichtigen gemäß Ihrer Anfrage eine rechtskonforme und nicht angreifbare Veröffentlichung.
Nach den oben im Hinblick auf Ihre Situation dargestellten Maßstäben, gebe ich Ihnen folgende Empfehlungen, mit denen Sie die Bewertung des Verhaltens von Ebay rechtssicher gestalten können:
3.1 Vertragsfreiheit
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass Ebay trotz seiner Übermacht prinzipiell ein Geschäftspartner ist wie jeder andere und keine öffentlich-rechtlich geregelte Instanz.
Ebay kann also nach freier Entscheidung Verträge über Produktangebote annehmen oder ablehnen, oder auch die Zusammenarbeit mit bestimmten Geschäftspartnern ablehnen. Ebay muss dies prinzipiell auch in keiner Weise begründen.
Einschränkungen können sich lediglich aus dem Kartellrecht infolge des hohen Markteinflusses und wiederum aus dem UWG ergeben, wenn Ebay unlauter in den Wettbewerb eingreift.
3.2 Aussage zu „Verbot"
Von einem Verbot durch Ebay zu sprechen, wäre nach diesen Umständen jedenfalls unsachlich. Denn Ebay hat den Verkauf nicht „verboten", den Sie auf jedem anderen Portal wie amazon.com und anderen auch durchführen könnten.
Ich empfehle Ihnen daher folgende Änderung:
„In Beantwortung der Frage unserer Kunden, warum wir auf Ebay die Mund-Nasen-Einwegmasken nicht verkaufen, obwohl diese sogar günstiger als bei sogenannten „Discountern" angeboten werden, teilen wir hiermit mit, dass Ebay die Platzierung unserer Angebote für Mundschutz-Produkte, Händedesinfektionsmittel, Desinfektionstücher und -pads ohne Angaben eines Grundes abgelehnt hat."
3.3 Aussage zu fragwürdiger (rechtswidriger) Handelsbegrenzung
Die Rechtslage im Kartellrecht ist sehr komplex und betrifft an sich nur Markteingriffe, die sich auf eine Branche insgesamt auswirken, nicht auf einzelne Marktteilnehmer. Die Frage wäre hier auch, ob Ihre Möglichkeiten entscheidend durch das Verhalten von Ebay eingeschränkt werden, weil sie die Produkte überall sonst anbieten können.
Ich empfehle Ihnen daher folgende Änderung:
„Wir bedauern es sehr, dass uns durch Ebay damit die Möglichkeit genommen wird, unsere Qualitätsprodukte auch zu fairen Konditionen über dieses Handelsportal anzubieten. Wir finden, dass Ebay seine Entscheidungen besser prüfen und angesichts seiner Marktmacht von derart willkürlichen Entscheidungen gegen einzelne Händler auch im eigenen Interesse an fairen Regeln Abstand nehmen sollte."
Natürlich sind auch andere, entsprechende Formulierungen unter Vermeidung der entfernten Aussagen genauso zulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Ich wünsche Ihnen aber vor allem weiter viel Erfolg mit Ihrem Unternehmen!
Mit freundlichen Grüßen
RA Stefan Musiol
Antwort
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