Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
A) Bei der Auslegung der in dem Vertrag enthaltenen Willenserklärungen ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. § 133 BGB
. Der Wille des Erblassers ging dahin, dass derjenige der nach dem Tot des zuerst versterbenden den Pflichtteil verlangt, auch nach dem Tode des zuletzt versterbenden nur den Pflichtteil bekommen soll. Die Änderung im Text geht meines Erachtens nach nur darauf zurück, dass bei Vertragsabschluss noch nicht klar war, ob ein oder mehrere Kinder aus der Ehe hervorgehen. Somit ist die Strafklausel nach Ihrer Sachverhaltsschilderung verwirkt.
B) Dürfte sich durch die Antwort zu A erledigt haben.
C) Den Gebührenvorschuß vor Gericht muß immer derjenige erbringen, der beweispflichtig ist. Hier wollen Sie von Ihrem Vater einen bestimmten Geldbetrag und müssen deshalb beweisen, dass die Immobilien den Wert haben, aus dem sich ergibt, dass Ihnen die geforderte Summe zusteht. Ein Gutachten wird vom Gericht jedoch nur in Auftrag gegeben, wenn der von Ihnen behauptete Wert durch Ihren Vater bestritten wird. Die notwendigen Kosten für die Ermittlung des Wertes gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten gem. § 1967 BGB
. Dass bedeutet, sie werden von dem Wert des Nachlasses abgezogen und verringern diesen, so dass Erbe und Pflichttelsberechtigter weniger bekommen. Dies wird aber erst im Kostenfestsetzungsbeschluß berücksichtigt und hat keinen Einfluß darauf, wer jetzt den Gebührenvorschuß zu zahlen hat.
D) Ihre Berechnung setzt voraus, dass das gesamte Vermögen Ihrer Eltern zum Gesamtgut gehört hat. Für dieses ist Ihre Rechnung richtig. Sie gilt jedoch nicht für Sondergut im Sinne des § 1417 BGB
bzw. Vorbehaltsgut im Sinne des § 1418 BGB
. Hier gilt vom Sondergut und Vorbehaltsgut der Mutter 37,5 % von dem des Vaters noch nichts, da dieser noch lebt. Zudem ist der Pflichtteilsanspruch nur ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages, und kein Anspruch auf Beteiligung an den Immobilien in dem Sinne, dass Sie zu einem Bruchteil ins Grundbuch eingetragen werden.
E) Es ist zutreffend, dass alles was in den letzten 10 Jahren vor dem Tot des Erblassers verschenkt wurde, für die Berechnung des Pflichtteils so behandelt wird, als wenn es bei Eintritt des Erbfalls noch zum Nachlass gehören würde. § 2325 BGB
. Sollte Ihr Vater seine neue Freundin heiraten und Ihr das Vermögen schenken, dann beginnt die 10 Jahresfrist erst mit Auflösung der neuen Ehe. § 2325 III BGB
. Soweit der Pflichtteil einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht aus dem Nachlass befriedigt werden kann, besteht ein Anspruch gegen den Beschenkten auf Herausgabe des Geschenks § 2329 I BGB
. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden § 2329 II BGB
. Der Anspruch wird jedoch erst beim Tot Ihres Vaters fällig.
Wenn die Immobilien verkauft und der Erlös von Ihrem Vater verpraßt wird, besteht insoweit kein Ergänzungsanspruch. Allerdings sollte der Verkaufspreis ungefähr dem Verkehrswert entsprechen. Liegt der Verkaufspreis deutlich unter dem Verkehrswert, dann kann eine gemischte Schenkung vorliegen. Verschenkt wäre dann die Differenz zwischen Verkaufspreis und Verkehrswert. Dies wäre in Ihrem Fall insbesondere dann interessant, wenn Ihr Vater auf die Idee kommen sollte, die Immobilien zum symbolischen Preis von 1 Euro an seine neue Freundin zu „verkaufen".
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben. Die vorstehenden Antworten beruhen ausschließlich auf Ihrer Sachverhaltsschilderung. Durch hinzufügen oder weglassen von Sachverhaltsdetails kann sich die rechtliche Bewertung verändern.
Diese Antwort ist vom 09.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre rasche Beantwortung.
Es ist jedoch bitte eine Nachfrage erforderlich.
Wollen Sie mit "Strafklausel ist verwirkt" ausdrücken, dass ich nun auch beim Ableben meines Vaters nur den Pflichtteilsanspruch aus seinem Erbe hätte ? (mit dem Ausdruck "verwirkt" kann der Nichtjurist wie ich nicht soviel anfangen; steht hier "verwirkt" als Synonym für "Strafklausel ist verwirklicht, d.h. die Strafklausel ist nun wirksam eingetreten" ?)
Was Ihre Argumentation dazu angeht, muss ich ganz besonders nachhaken, denn es besteht hier der Verdacht dass ein Missverständnis besteht.
Vor der Schreibmaschinen-Korrektur lautete der Urkunden-Text ja:
„Sollte eines unserer Abkömmlinge die in vorstehendem Erbvertrag getroffenen Anordnungen nicht anerkennen und den Pflichtteil im Bezug auf den Nachlass des Erstversterbenden verlangen, dann soll es auch auf den Nachlass des Zuletztversterbenden von uns nur den Pflichtteil erhalten.“
Hier gebe ich Ihnen Recht, dass auch wenn nicht feststeht, ob aus der Ehe eines oder mehrere Kinder hervor gehen, diese Klausel klar den Willen des Erklärenden wiedergibt, dass jeder Abkömmling davon betroffen sein soll, weil es ja klar heißt "Sollte eines unserer Abkömmlinge ..."
Dieser Standard-Text ("Urversion") wurde aber hier ganz bewusst abgeändert in die Version "Sofern aus unserer Ehe mehrere Kinder hervorgehen sollten und dann..."
Die Urversion wurde ja ganz bewusst in diese abgeändert.
Das heißt doch, dass die Erklärenden ganz klar zum Ausdruck bringen wollten, dass dies eben nur dann gelten soll wenn tatsächlich mehrere Abkömmlinge hervor gehen. Denn hätte man die Urversion so belassen wie sie war, dann wäre die Strafklausel ja unstreitig sowohl im Falle dass meine Eltern nur ein Kind gezeugt hätten, als auch im Falle der Zeugung mehrerer Kinder eingetreten.
Es dürfte auch anhand meiner eingestellten Fragen klar sein, dass A) die mit Abstand wichtigste Frage von allen ist. Daher bräuchte ich bitte zu dieser Fragestellung (aber wirklich nur zu dieser) die Fundstellen-Nennung einschlägiger Rechtsprechung. Das ist ganz ganz wichtig, denn ich glaube nunmehr zunächst niemandem mehr, bevor ich es nicht selbst in einschlägigen Urteils-Volltexten habe nachlesen können.
Warum ich gerade auf A) so sehr herum reite: Bisher haben zwei Juristen gesagt, dass die Strafklausel eben wie von mir geschildert nicht eintreten kann (wegen der Anzahl Kinder). Sie sind der erste, der hiervon offenbar abweicht. Gerade deshalb möchte ich mich nun nur noch auf Selbst-Nachlesen von Rechtsprechung verlassen. Nur muss mir einer bitte diese genau nennen. Es ist für mich unmöglich, Urteile zu genau dieser spezifischen Frage zu finden. Es geht auch nicht um allgemeine Rechtsprechung zu § 133 BGB, sondern zu Urteilen zu genau solch einem Fall, dass eben bei einer Strafklausel ergänzt wurde, dass diese nur gelten soll "sofern aus unserer Ehe mehrere Abkömmlinge hervor gehen sollten". Bitte überprüfen Sie anhand dessen nochmals Ihre Antwort und nennen Sie mir bitte einschlägige Rechtsprechung.
Zu B.) Da es zu A) "Erhebliche Gegenmeinungen" gibt, ist Frage B) durch A) keineswegs beantwortet. Bitte holen Sie die Antwort dazu noch nach.
Zu E.)
Unter http://www.finanztip.de/recht/erbrecht/berliner-testament-steuertipp.htm
steht unter dem Absatz "Pflichtteils-Strafklausel richtig formulieren": (...)
Andernfalls könnte der Pflichtteilsberechtigte, z.B. ein Kind, von dem überlebenden Ehegatten verlangen, dass dieser ein geordnetes, unter Umständen sogar notarielles Nachlassverzeichnis erstellt und ein kostenpflichtiges Gutachten über den Wert des Nachlasses in Auftrag gibt. Die hierbei entstehenden, teilweise beträchtlichen, Kosten sind zur Überraschung Vieler vom überlebenden Ehegatten zu tragen!
Wem soll ich hier nun glauben ? Den dortigen Ausführungen oder Ihnen ? Ich weiß dass nach deutschem Recht normalerweise immer derjenige für das beweisbelastet (und damit kostenbelastet) ist, der das entsprechende im Prozess so behauptet. Aber offensichtlich gibt es im Falle von Wertgutachten in Erbsachen anhand der unter dem genannten Link zu lesenden Ausführungen eine Ausnahme ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei der Übertragung der Antwort aus meinem Textverarbeitungsprogramm wurde versehentlich ein Wort nicht mit kopiert. Es sollte eigentlich heißen Somit ist die Strafklausel nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht verwirkt. Also Sie bekommen nach dem Tot Ihres Vaters nicht nur den Pflichtteil.
Zu B haben Sie einen Auskunftsanspruch gegen Ihren Vater § 2314 analog. Wenn der Vater die Auskunft nicht freiwillig gibt, bleibt nur die Klage auf Erteilung der Auskunft. Eine automatische Benachrichtigung gibt es leider nicht. Einzige Möglichkeit ist regelmäßig nachfragen.
Zu E § 2314 BGB
1 Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen
, dass er bei Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird
. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
2 Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
Hierzu ein Rechenbeispiel: Wert des Gesamtguts 1.000.000 Euro Auseinandersetzung 500.000 Euro Vater und 500.000 Euro Nachlass. ¾ davon also 375.000 Euro gesetzlicher Erbteil. Hiervon die Hälfte also 187.500 Euro Ihr Pflichtteil. Das sind die 18,75 %.
Sind nun in dem gleichen Beispiel Gutachten zur Wertermittlung erforderlich und die Kosten für die Gutachten betragen 16.000 Euro dann berechnet sich dies wie folgt. 500.000 - 16.000 = 484.000 Nettowert des Nachlasses. Davon ¾ gesetzlicher Erbteil = 363.000 Euro. Ihr Pflichtteil beträgt die Hälfte davon also 181.500 Euro.
Vor Gericht behaupten Sie nun, dass der Nachlass einen solchen Wert hat, dass Ihr Vater Ihnen 181.500 Euro zahlen muss. Ihr Vater bestreitet dass. Sie müssen wegen der Beweislast die 16.000 für die Gutachten auslegen. Ihr Vermögensstand ist dann
-16.000 Dann gewinnen Sie. Ihr Vater muß Ihnen nach dem Urteil die 181.500 Euro zahlen. Ihr Vermögen - 16.000 + 181.500 = 165.500. Dann kommt auf Ihren Antrag der Kostenfestsetzungsbeschluss. Danach muß Ihr Vater Ihnen die 16.000 für die Gutachten erstatten. Ihr Vermögen 165.500 + 16.000 = 181.500.
Ich hoffe dadurch die aufgekommenen Mißverständnisse beseitigt zu haben.