Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Durch die Kündigung und das Ausscheiden eines Gesellschafters erfolgt grundsätzlich die Auflösung der GbR. Eine Auflösung der GbR findet dann nicht statt, wenn der Gesellschaftsvertrag eine sog. Fortsetzungsklausel enthält. Die Fortsetzungsklausel sieht für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters die Fortsetzung der GbR als Einzelunternehmen durch einen Gesellschafter vor. Den verbleibenden Gesellschafter wächst dann der Anteil am Gesellschaftsvermögen des ausscheidenden Gesellschaftern zu.
2. Gem. § 738 BGB
steht dem ausscheidenden Gesellschafter eine angemessene Abfindung zu. Die Höhe der Abfindung entspricht dem Betrag, den der ausscheidende Gesellschafter erhalten hätte, wenn die GbR aufgelöst worden wäre.
Bevor eine angemessene Abfindung errechnet wird, sind dem ausscheidenden Gesellschafter, die in die GbR eingebrachten Gegenstände zurückzugewähren, die Gesellschaftsschulden sind zu begleichen, die Einlagen den Gesellschaftern zurückgewährt und ein möglicherweise anfallender Gewinn anteilmäßig auf die Gesellschafter aufgeteilt. Weiterhin sind die Kapitalkonten der Gesellschafter auszugleichen.
Erst nach Abschluss dieser Auseinandersetzung/Liquidation wird die Gesellschaft beendigt.
Ausgehend von dieser vertraglichen Regelung sind das Vermögen und Verbindlichkeiten, soweit sich keine eindeutigen Werte ermitteln lassen im Wege der Schätzung zu ermitteln. Hierzu können sie zunächst den Steuerberater hinzuziehen.
Hierbei sind Forderungen gegenüber Banken, Kunden sowie Verbindlichkeiten mit Ihrem Nominalbetrag anzusetzen. Vermögensgegenstände und geringwertige Wirtschaftsgüter sind soweit Sie nicht mit dem Buchwert und einem Anhaltewert angesetzt werden durch einen Sachverständigen zu schätzen, wobei hier weitere Kosten entstehen können.
Auch ist es möglich, dass sich die Gesellschafter auf einen Abfindungsbetrag vertraglich einigen. Soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist, wäre durch einen Sachverständigen, auf den sich die Gesellschafter im Vorfeld einigen sollten, der Unternehmenswert und damit auch der Abfindungsanspruch für den Verlust des Gesellschafteranteils zu ermitteln. Dies wäre allerdings mit weiteren nicht unerheblichen Kosten verbunden.
3. Zunächst als Einzelunternehmen, wobei im Anschluss eine Änderung der Rechtsform möglich ist.
4. Der die GbR als Einzelunternehmer weiterführende Gesellschafter müsste gegenüber den Kunden, Lieferanten, Banken, Versicherungen etc. erklären, dass er in alle Verträge eintritt. Eine Verpflichtung der Vertragspartner, z.B. des Vermieters den Eintritt in den Vertrag zu akzeptieren besteht nicht.
5. Eine Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieters vor der vereinbarten Laufzeit wäre nur möglich, wenn Sie mit Mietzahlungen im Rückstand sind oder die Gesellschafter (beide) sich mit dem Vermieter einigen, dass Sie als Einzelunternehmen in den Mietvertrag einsteigen. Im Rahmen einer solchen Vereinbarung wäre jederzeit eine Änderung des Mieters möglich, sollte aber Sinnvollerweise mit dem Kündigungstermin der GbR zusammenfallen.
Bewertungsstichtag für die Abfindung ist der Zeitpunkt des Ausscheidens, soweit nichts anders bestimmt worden ist. Der Zahlungsanspruch der Abfindung wird mit Ausscheiden fällig.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung. Für eine weitere Beratung, z.B. für eine vorläufige Ermittlung des Unternehmenswertes/Anteilswertes stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & immobilienökonom
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
herzlichen Dank für Ihre schnelle Beantwortung meiner Fragen.
Ihre Antworten auf die Punkte 2,3 und 4 habe ich verstanden, habe aber leider meine Fragen nicht deutlich genug beschrieben, denn Ihre Antworten auf die Punkte 1 und 5 sind mir nicht ganz klar...
Das Problem ist dass der Gesellschaftsvertrag keine Fortsetzungsklausel enthält. Mein Partner Person B, wollte sich von mir trennen und hat den Gesellschaftsvertrag gekündigt.
Ich wollte die Gesellschaft aber nicht beenden und war der Meinung ich könne die Firma dann allein weiterführen (auch mit dem Gedanken dass es möglich wäre aufgrund unseren Umsatzes usw. dass mein Partner dann sozusagen die Firma verlassen müsste. Ich habe da was gehört dass die Gesellschaftsform dann da etwas anders ist?!).
Nun habe ich aber erfahren dass mein Partner Person B die Werkstatt auch weiterführen will und deshalb mit unserem Vermieter schon hinter meinem Rücken einen Neuvertrag aushandelt.
Meine wichtigste Frage ist, ob mein Partner Person B dann ab 01.01.2009 dann einfach weg ist (klar, mit den unter ihrem Punkt 2 beschriebenen Punkten) und ich die Firma alleine weiterführen kann. Ob ich sozusagen mehr Recht habe die Firma weiterzuführen da ich den Vertrag ja nicht gekündigt habe.
Oder wie sieht es dann am 01.01.2009 aus.
Kurz gesagt, ich will ab 01.01.2009 die Firma alleine weiterführen und in diesem Räumlichkeiten. Ich will dann meinen Partner, mit Auszahlung der Abfindung nicht mehr sehen. Ist das möglich?
Ich habe nun 18 Jahre lang eine Firma aufgebaut die gut funktioniert und nun kommt mein Partner auf die Idee sich von mir zu trennen und diese gut aufgebaute Firma nun selber weiterzuführen...
Ich denke nicht dass es zu einer Einigung zwischen uns beiden kommen wird. Denn A und B wollen beide die Firma haben. B hat gekündigt, und A wird wohl ein Problem haben die Räumlichkeiten weiter mieten zu können. Ich verstehe nicht wie das passieren kann dass mein Partner B, meine 18 Jahre lang aufgebaute Firma nun einfach zerstören kann indem er den Gesellschaftsvertrag kündigt. Gibt es da nichts was mir die Möglichkeit verschafft es problemlos (oder so einfach wie möglich) ohen ihn weiterzuführen?! Einen anderen Partner eventuell einzusetzen, ginge das?
Herzlichen Dank und beste Grüsse
A. Wagner
Sehr geehrter Herr Schröter,
herzlichen Dank für Ihre schnelle Beantwortung meiner Fragen.
Ihre Antworten auf die Punkte 2,3 und 4 habe ich verstanden, habe aber leider meine Fragen nicht deutlich genug beschrieben, denn Ihre Antworten auf die Punkte 1 und 5 sind mir nicht ganz klar...
Das Problem ist dass der Gesellschaftsvertrag keine Fortsetzungsklausel enthält. Mein Partner Person B, wollte sich von mir trennen und hat den Gesellschaftsvertrag gekündigt.
Ich wollte die Gesellschaft aber nicht beenden und war der Meinung ich könne die Firma dann allein weiterführen (auch mit dem Gedanken dass es möglich wäre aufgrund unseren Umsatzes usw. dass mein Partner dann sozusagen die Firma verlassen müsste. Ich habe da was gehört dass die Gesellschaftsform dann da etwas anders ist?!).
Nun habe ich aber erfahren dass mein Partner Person B die Werkstatt auch weiterführen will und deshalb mit unserem Vermieter schon hinter meinem Rücken einen Neuvertrag aushandelt.
Meine wichtigste Frage ist, ob mein Partner Person B dann ab 01.01.2009 dann einfach weg ist (klar, mit den unter ihrem Punkt 2 beschriebenen Punkten) und ich die Firma alleine weiterführen kann. Ob ich sozusagen mehr Recht habe die Firma weiterzuführen da ich den Vertrag ja nicht gekündigt habe.
Oder wie sieht es dann am 01.01.2009 aus.
Kurz gesagt, ich will ab 01.01.2009 die Firma alleine weiterführen und in diesem Räumlichkeiten. Ich will dann meinen Partner, mit Auszahlung der Abfindung nicht mehr sehen. Ist das möglich?
Ich habe nun 18 Jahre lang eine Firma aufgebaut die gut funktioniert und nun kommt mein Partner auf die Idee sich von mir zu trennen und diese gut aufgebaute Firma nun selber weiterzuführen...
Ich denke nicht dass es zu einer Einigung zwischen uns beiden kommen wird. Denn A und B wollen beide die Firma haben. B hat gekündigt, und A wird wohl ein Problem haben die Räumlichkeiten weiter mieten zu können. Ich verstehe nicht wie das passieren kann dass mein Partner B, meine 18 Jahre lang aufgebaute Firma nun einfach zerstören kann indem er den Gesellschaftsvertrag kündigt. Gibt es da nichts was mir die Möglichkeit verschafft es problemlos (oder so einfach wie möglich) ohen ihn weiterzuführen?! Einen anderen Partner eventuell einzusetzen, ginge das?
Herzlichen Dank und beste Grüsse
Sicherlich besteht die Möglichkeit einen anderen Gesellschafter einzusetzen. Dann müsste aber Ihr Partner bereit sein seinen Anteil zu veräußern, was sicherlich schwierig ist bzw. eine Frage des Preises sein kann.
Da Ihr Partner die Gesellschaft zum Kündigungstermin verlässt, sollten Sie die Gesellschaft als Einzelunternehmen zunächst fortführen. Hierbei wäre es sinnvoll, wenn Sie alle Gläubiger und Lieferanten als auch den Vermieter informieren und mitteilen, dass Sie als Einzelunternehmer in alle Rechten und Pflichten eintreten.
Da es an einer Fortsetzungsklausel fehlt, wird Ihr Partner sicherlich die Fortsetzung der GbR als Einzelunternehmen streitig machen.
Insoweit empfehle ich einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Sachen zu beauftragen, dies gerade vor den erheblichen Umsätzen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & immobilienökonom
Sicherlich besteht die Möglichkeit einen anderen Gesellschafter einzusetzen. Dann müsste aber Ihr Partner bereit sein seinen Anteil zu veräußern, was sicherlich schwierig ist bzw. eine Frage des Preises sein kann.
Da Ihr Partner die Gesellschaft zum Kündigungstermin verlässt, sollten Sie die Gesellschaft als Einzelunternehmen zunächst fortführen. Hierbei wäre es sinnvoll, wenn Sie alle Gläubiger und Lieferanten als auch den Vermieter informieren und mitteilen, dass Sie als Einzelunternehmer in alle Rechten und Pflichten eintreten.
Da es an einer Fortsetzungsklausel fehlt, wird Ihr Partner sicherlich die Fortsetzung der GbR als Einzelunternehmen streitig machen.
Insoweit empfehle ich einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Sachen zu beauftragen, dies gerade vor den erheblichen Umsätzen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & immobilienökonom