Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB
). Dass heißt, er müsste Ihnen den unmittelbaren Besitz an dem Büroraum einräumen.
Hierzu ist der Vermieter aber nicht in der Lage, da er die Räumlichkeiten bereits an die Sprachschule vermietet hat. Sie könnten also niemals den unmittelbaren Besitz erhalten.
Die gemeinsame Nutzung mit der Sprachschule ist unmöglich. Zum einen, weil bereits der Mietzweck voneinander abweicht, und zum anderen, weil die Sprachschule den gesamten Büroraum zur Nutzung übertragen bekommen hat.
Für den Vermieter ist es daher rechtlich und tatsächlich unmöglich, Ihnen das Mietobjekt zu übergeben. Damit steht Ihnen ein außerordentliches, fristloses Kündigungsrecht zu (§ 543 As. 2 Zif. 1 BGB
). Sie schulden keinen Mietzins und auch keine Vorauszahlung auf die Betriebs- und/oder Nebenkosten.
Darüber hinaus wäre zu prüfen, ob Ihnen durch die Unmöglichkeit, den Besitz einzuräumen, auch ein Schaden entstanden ist, zum Beispiel dadurch, dass sie bestimmte Aufwendungen im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Mietvertrags getätigt haben. Hierzu gehört nicht etwa auch ein Computer, den sie für Ihre Arbeiten einsetzen wollten, da sie diesen ja auch an jedem anderen Platz einsetzen können, wohl aber ein auf Maß gefertigter Schrank, o.ä.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Abschließend darf ich Sie noch auf die Bewertungsfunktion hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Herzlichen Dank, Herr Nelsen. Ich bin froh, dass ich mit meiner laienhaften Einschätzung richtig lag. Gerade im Bereich des Mietrechts scheint ja alles möglich zu sein...
Bei stark nachgefragten Mietobjekten kann einem einiges passieren. Daher ist es immer sinnvoll, einen Rechtsanwalt um Rat zu fragen.