§7 Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses 1.der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit gemäß nachstehendem Fristenplan die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen, Lasieren von Naturholztüren und -fenstern) auf eigene Kosten in fachlicher Ausführung vornehmen zu lassen oder vorzunehmen unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 1 dieses Vertrages. 2.Fristenplan a) Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, Innentüren samt Rahmen, Einbauschränke sowie Fenster und Außentüren von Innen 5 Jahre b) Tapezieren und anstreichen der Wände und Decken 5 Jahre c) Neuanbringung von Raufasertapeten 10 Jahre d) Lasieren von Naturholztüren und –fenstern 10 Jahre Für Arbeiten in Küchen, Wohnküchen, Waschräumen, WC, Bädern und dgl. ... Dies gilt auch für Änderung der Tapetenart (zum Beispiel Raufaser-, Textil- oder Glasfasertapete) sowie bei erheblich abweichender Farbgestaltung der Mietsache. §18 Schönheitsreparaturen bei Auszug Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen (wie in §7 aufgeführt) aufgrund eines vom Vermieter vorzulegenden Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25 % der Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malehrfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40 %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %, länger als 5 Jahre 90 %; bei Berechnung des Kostenersatzes für das Anbringen von Raufasertapeten sowie das Lasieren von Naturholztüren und –fenstern gelten folgende Prozentsätze: länger als 1 Jahr 15 %, länger als 2 Jahre 20 %, länger als 3 Jahre 30 %, länger als 4 Jahre 40 %, länger als 5 Jahre 50 %; länger als 6 Jahre 60 %; länger als 7 Jahre 70 %; länger als 8 Jahre 80 %; länger als 9 Jahre 85 %; länger als 10 Jahre 90 %.