Vertragsrecht - Kündigung nach BGB § 314
vom 5.4.2012
25 €
Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
beantwortet von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle / Oldenburg
Der Internetanbieter antwortete (zusammengefasst): „ Da wir Ihnen an Ihrem neuen Wohnsitz unsere Dienste nicht zu Verfügung stellen können (siehe oben), wird der Vertrag zum angegebenen Zeitpunkt gekündigt und Ihnen die Restlaufzeit in Rechnung gestellt". Nach einigem Stöbern im Internet, stieß die Person auf den Paragraphen 314 aus dem BGB (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund).