Sehr geehrte Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
1.
Ihr Vertragspartner hätte die Überschreitung Ihnen gegenüber unverzüglich anzeigen müssen, vgl. § 650 Absatz 2 BGB
.
Sie hätten den Vertrag dann kündigen können.
Da der Handwerker diese Anzeige unterließ, hat er eine Pflichtverletzung begangen. Dies hat zur Folge, dass Sie Ihnen ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Hierbei sind Sie so zu stellen, wie Sie bei rechtzeitiger Unterrichtung der in Rede stehenden Kostenüberschreitung gestanden hätten.
Nur wenn Sie von der Kündigungsmöglichkeit nach § 650 Absatz 1 BGB
Gebrauch gemacht hätte, steht Ihnen ein solchen Schadensersatzanspruch zu. Dies ist bei einer 110%igen Steigerung anzunehmen.
In diesem Fall müssten Sie die Vergütung aus dem Angebot zzgl. einer zulässigen Kostenüberschreitung von bis zu 20 % zahlen.
Da Ihr Vertragspartner aber offensichtlich mehr gearbeitet hat, muss es zu einer sog. Vorteilsausgleichung kommen.
Sie müssten sich demnach das anrechnen lassen, was Sie durch die Pflichtverletzung des Handwerkers in vorteilhafter Weise erlangt haben.
Der Handwerker muss aber in nachvollziehbarer Weise darlegen und beweisen, dass die Stunden, die jetzt mehr abgerechnet worden sind, auch erbracht wurden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Diese Antwort ist vom 11.06.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für die rasche Beantwortung der Frage.
Wie geschildert sollten Restarbeiten nur durchgeführt werden, d.h. in einem Einfamilienhaus mit 140 qm Wohnfläche sollten alle 28 Schalter, 98 Steckdosen, 19 Datendosen und der Schaltschrank montiert und verdrahtet werden.
Für eine komplette Elektroverkabelung werden im Schnitt 150 Monteurstunden kalkuliert, darin sind Stemmarbeiten, das Einziehen der Leitungen, etc. alles beinhaltet.
Daher war das Angebot mit 50 Monteurstunden für Restarbeiten auch passend.
Mir stellt sich die Frage wie die Elektrofirma in nachvollziehbarer Weise darlegen möchte, wie die Mehrstunden zusammen gekommen sind. Ich nehme an, dass sie auf die Arbeitsscheine verweisen werden, die erst mit der zweiten Rechnung mir zugekommen sind. Darin stehen sich wiederholende Tätigkeiten.
Welchen Beweis muss die Elektrofirma erbringen?
Was muss darin alles enthalten sein?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Das Unternehmen muss im Einzelnen die aufgeführten Arbeitsstunden darlegen und beweisen.
Die bloße Übersendung von Arbeitsscheinen reicht hier nicht aus, weil sich daraus wiederholende Tätigkeiten ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth