Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:
Die Gebühren (69,-- Euro)/Inkasso-/Rechtsanwaltskosten müssten Sie nur dann zahlen wenn Sie sich im sogenannten "Schuldnerverzug" gemäß § 286 BGB befinden. Ohne eine Mahnung kommt der Schuldner in Verzug, wenn 30 Tage nach Fälligkeit UND (!) Zugang einer Rechnung keine Zahlung erfolgt. Da Ihnen keine Rechnung zugegangen ist (und Sie auch keine Mahnung erhalten haben), hat diese 30-Tage-Frist nie zu laufen begonnen. Schuldnerverzug ist somit nicht eingetreten.
Für die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges ist die Gegenseite beweispflichtig. Den Verzug kann Ihnen die Gegenseite aber nicht nachweisen, wenn Ihnen die Rechnung nicht z.B. per Einschreiben oder unter Zeugen zuging.
Da Sie die Rechnung nie erhalten haben, war die Zahlung nie fällig und die Gegenseite kann die Gebühren nicht von Ihnen erstattet verlangen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Natürlich können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell, Rechtsanwalt