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Muss mann Rechnung für erfolgloser handwerkliche Reparaturversuch bezahlen?

25. September 2015 10:09 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Daniel Özkara

In meiner vermieteten Wohnung ist ein Hauptventil für Warmwasser kaputt gegangen. Meine Mieterin hat mich abends angerufen und mitgeteilt, dass es bei ihr kein warmes Wasser in der Wohnung mehr fließt und hat mich nach Erlaubnis gefragt, ob ihr Nachbar (der gleich als Hausverwalter agiert) einen Wasserinstallateur aus der Firma, die im Haus bekannt ist, anrufen darf. Ich habe ihr am Telefon zugesprochen. Am nächsten Tag waren die Installateure in der Wohnung gewesen und haben versucht das Ventil aufzumachen um dessen Innere auszutauschen. Es ist ihnen nicht gelungen. Dabei haben sie den Kopf des Ventils glatt gedreht, da er nach ihrer Aussage zu fest saß. Ich habe nach dem ersten erfolglosen Versuch mit dem Installateur telefoniert und ihn gefragt, ob er trotzdem noch einmal versuchen würde das Ventil auszutauschen. Er war nicht sicher, hat aber versprochen es noch ein Mal zu probieren. Am übernächsten Tag waren sie wieder in der Wohnung und haben es probiert mit einem anderen Werkzeug das Ventil aufzudrehen - auch erfolglos. Dann sind sie zum Schluss gekommen, es sei notwendig, den gesamten Unterputz-Wasserzählerblock auszutauschen, was mit immensem Aufwand und Kosten verbunden wäre. Sie haben mir dafür ein Angebot über 600 EUR erstellt. Im Angebot was auch der Wasserzählerblock dabei und zwar für einen 2,5 höheren Preis, als marktüblich ist. Noch dazu war eine Position für notwendige Verbrauchsmaterialien mit 100 EUR dabei. Als mir das Angebot zu teuer erschien, habe ich mich an die Firma gewendet mit der Bitte solch überteuerten Ersatzteil Preis zu erklären und die 100 EUR Verbrauchsmaterialien detaillierte aufzulisten. Die Firma weigerte sich mir entgegen zu kommen und hat lediglich angeboten, die bereits erbrachte Leistungen (2 erfolglose Versuche) in Höhe von 270 EUR nicht in Rechnung zu stellen. Da ich absolut enttäusch war, habe ich nach eine Alternative gesucht. Ich habe eine andere Fachfirma angerufen. Diese konnte innerhalb von 3 Stunden Arbeitszeit das Ventil aufzumachen, dessen Innere auszutauschen und Warmwasserversorgung in vollem Umfang wiederherzustellen. Die neue Firma hat den Wasserzählerblock NICHT ausgetauscht. Der gesamte Aufwand hat mir 330 EUR gekostet, den ich sofort beglichen habe. Nun kam eine Rechnung von der ersten Firma. Keine vorher angedrohte 270 EUR, sondern "lediglich" 130 EUR (davon 24,50 EUR Netto Anfahrtskosten). Frage - soll ich die Rechnung trotz erfolglosen Versuche bezahlen? Welche Aussichten habe ich, falls die Firma mich anmahnt/anklagt?

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Frage möchte ich gerne anhand der Ihrerseits gemachten Angaben wie folgt Stellung nehmen.

Die Beauftragung einer Handwerksfirma mit der Reparatur eines defekten Ventils stellt grundsätzlich einen Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB dar. Das bedeutet, dass mit der Hauptleistungspflicht des Werkunternehmers bzw. der Handwerksfirma ein rechtlicher Erfolg geschuldet ist.

Da die Ihrerseits beauftragte zweite Firma diesen Erfolg vertragsgemäß ausführen konnte, gehe ich in der Annahme und unterstelle, dass die begehrte Reparatur des Ventils möglich war und die erstbeauftragte Handwerksfirma somit eine Schlechtleistung erbracht hat.

Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche haben Sie einen Anspruch auf Nacherfüllung, den Sie Ihrer Schilderung zur Folge bereits einmal geltend gemacht haben, indem die Handwerksfirma ein weiteres Mal das defekte Ventil zu reparieren versuchte. Dies ergibt sich aus §§ 634 Nr. 1 , 635 BGB . Nach § 637 Abs. 1 BGB hätten Sie dem Werkunternehmer grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, um die Kosten einer Selbstvornahme von diesem ersetzt zu bekommen. Dies haben Sie Ihrer Schilderung zur Folge nicht getan, so dass sich der Werkunternehmer grundsätzlich noch nicht in Verzug befunden haben und die Nacherfüllung grundsätzlich auch noch nicht als fehlgeschlagen anzusehen sein dürfte.

Vor diesem Hintergrund dürften Sie meines Erachtens einem Prozessrisiko ausgesetzt sein, wenn Sie die gegenständliche Rechnung nicht begleichen würden.

Zur konkreten Höhe der Rechnung kann ich naturgemäß keine Stellungnahme abgeben, dies sollte eher ein Sachverständiger beurteilen können.

Ich hoffe, zur Ihrer Frage verständlich Stellung genommen und Ihnen weiter geholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 25. September 2015 | 11:45

Sehr geehrter Herr Özkara,

vielen Dank für Ihre Beratung! Ich habe folgendes zu bemerken: Bevor der zweiter Versuch unternommen wurde, haben wir am Telefon mit dem Installateur von der ersten Firma so vereinbart, da er unsicher war, ob es klappt, dass er noch einen LETZTEN Versuch vornimmt. Nach dem 2 Versuch hat die Handwerksfirma mich per SMS benachrichtigt, dass sie keinen Erfolg in Sache Ventilaustausch erzielen konnte, deswegen MUSS der Wasserzählerblock getauscht werden. Kann mann somit den zweiten - und den letzten Versuch - als Frist anzusehen? Nach dem zweiten erfolglosen Versuch hat sich die Firma selbst verweigert, die ursprüngliche Aufgabe zu erledigen und mich zur einer unwirtschaftlichen Lösung zwingen wollte? Und, ich habe doch eine FACHFirma zur Problemlösung geholt. Wenn mir ein Fachspezialist besagt, dass es SO nicht geht und mann muss das Teil austauschen - dann folge ich dem Rat des Fachmanns oder bestehe ich trotzdem auf eigener "inkompetenten" Meinung? Und danach kommt doch einen anderen Fachmann, der das Problem mit wenigem Aufwand und genau auf die Art und Weise, wie die erste Firma es machen sollte, beseitigt. Wird somit nicht die Fachkompetenz der ersten Firma in Frage gestellt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. September 2015 | 12:07

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, zu der ich gerne wie folgt Stellung nehmen möchte.

Da ich kein Sachverständiger bin, kann ich bloß unterstellen, dass es sich um eine Schlechtleistung handelt. Dies ist zumindest naheliegend, jedoch nicht abschließend geklärt.

Nach Ihrer weiteren Schilderung lässt sich meines Erachtens durchaus vertreten, dass die Nacherfüllung nunmehr als fehlgeschlagen anzusehen ist. Aus anwaltlicher Vorsicht möchte ich Sie dennoch auf ein vorhandenes Prozessrisiko hinweisen, auch da Sie ein Fehlschlagen der Nacherfüllung zu beweisen hätten.

Gerne verweise ich erneut auf meine Vertretungsbereitschaft in dieser Angelegenheit

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 25. September 2015 | 11:54

In Ergänzung meiner Stellungnahme möchte ich zur Klarstellung noch gerne Folgendes anmerken.

Im Kaufrecht gilt eine Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, § 440 Satz 2 BGB . Im Werkvertragsrecht existiert eine solche gesetzliche Regelung nicht. Hier kann gegebenefalls auch nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen noch nicht von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung auszugehen sein, vielmehr hängt dies von den Umständen des Einzelfalls ab. Beispielhaft sei hier das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.02.2013 (Az. 21 U 86/12 ) genannt. Dies wiederum kann von den jeweiligen Gerichten in einem Fall wie dem vorliegenden unterschiedlich beurteilt werden.

Eine Erfolgsprogose im Hinblick auf eine mögliche Kostenerstattung kann allein anhand Ihrer Angaben also nicht abgegeben werden.

Falls Sie eine anwaltliche Vertretung in dieser Angelegenheit wünschen, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Meine Kanzleidaten können Sie hiesiger Plattform entnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt

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