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Rechnung erhöhen ohne Anmahnen

6. März 2007 23:52 |
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Vertragsrecht


Ein Bekannter hat mit seinem Team auf unserer Veranstaltung Security Dienste geleistet. Als Honorar haben wir 8 Wochen vor der Veranstaltung 200 Euro + 25 Eintrittskarten und eine Anzeige in einem Handbuch vereinbart.
8 Wochen später: Er erfüllt seine Aufgaben, alles ist gut. Danach schreibt er eine Rechunung in Höhe von 400 Euro. Die Erhöhung von 200 Euro begründet er damit, das wir ihm nicht unaufgefordert die Eintrittskarten zugeschickt haben (über die Übergabe der Eintrittskarten wurde nichts vereinbart). Wir sind davon ausgegangen, dass er die Karten abruft.
Kann er ohne vorherige Erinnerung 200 Euro auf die Rechnung aufschlagen oder hätte er die Übergabe der Karten anmahnen müssen.

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderungen kann ich Ihnen folgenden Rat erteilen:

1. Ihr Bekannter ist an den mit Ihnen geschlossenen Vertrag gebunden, d.h. er kann 200 € sowie u.a. die 25 Eintrittskarten verlangen. Wegen seiner Dienste hätte er seine Vergütung (200 € + 25 Tickets u.a.) jedoch nicht noch extra anmahnen bzw. verlangen müssen (vgl. § 614 S. 1 BGB ).

2. Diese Ansprüche stehen Ihrem Bekannten weiterhin zu. Dies gilt für die 200 € Honorar sowie die Anzeige im Handbuch. Dies gilt grundsätzlich auch für die 25 Eintrittskarten. Sollten die Tickets wegen Zeitverfalls mittlerweile allerdings nutzlos sein, kämen dafür in der Tat Ersatzansprüche Ihres Bekannten gegen Sie in Betracht. Doch erstens setzt dies ein Verschulden Ihrerseits voraus, zweitens wäre ggf. eine Fristsetzung/Abmahnung bzgl. der Tickets erforderlich gewesen und drittens müßte es sich um einen - genau darzulegenden - Schaden handeln (vgl. § 281 BGB ). Dies bedürfte aber genauerer Prüfung und kann so einfach nicht gesagt werden.

3. Die "eigenmächtige" Rechnungserhöhung Ihres Bekannten kann daher (muss aber nicht) gerechtfertigt sein. Hier müssen Sie nun entscheiden, ob Sie z.B. die Höhe des Schadens auf unter 200 € schätzen. Wenn der Gesamtwert der Eintrittskarten bei oder über 200 € liegt und Ihr Bekannter ansonsten gute Arbeit geleistet hat (so dass Sie ihn möglicherweise auch zukünftig für weitere Dienste brauchen könnten), würde ich Ihnen zwecks Vermeidung von Streitigkeiten zur Begleichung der Rechnung raten. Ansonsten könnte nur eine genaue anwaltiche Prüfung ein eindeutiges Ergebnis bringen, was aber angesichts des Streitwerts und der anwaltichen Kosten zu überlegen wäre.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Eindruck vermitteln.

Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen

Schneider
Rechtsanwalt

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