Sehr geehrter Fragesteller,
aus § 249 II BGB
ergibt sich, dass der Geschädigte einen Schaden nicht tatsächlich reparieren lassen muss, um Schadensersatz zu verlangen. Er kann statt dessen tatsächlich auf der Basis eines Kostenvoranschlages den zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag erstattet verlangen. Diese Art des Abrechnung wird allgemein als fiktiver Schadensersatz bezeichnet.
Ob Sie dem Nachbarn dem Grunde nach auf Schadensersatz haften und wenn ja, in welcher Höhe, kann ich anhand Ihrer Schilderung nicht beurteilen. Beachten Sie, dass der Nachbar nach der zitierten Vorschrift nicht die im Kostenvorschlag ausgewiesene Umsatzsteuer verlangen kann; diese ist erst dann zu erstatten, wenn Sie tatsächlich bei einer Reparatur angefallen ist. Ob die weiteren Kosten ortsüblich und angemessen sind, können Sie dadurch ermitteln, dass Sie eigene Kostenvoranschläge zur Beseitigung des Schadens einholen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Die Ermittlung durch einen eigenen Kostenvoranschlag, hier sogar durch einen Gutachter der Haftplichtversicherung kam nicht zu Stande, da der "Geschädigte" keine Zutritt gewährte. Eine entsprechende Beurteilung über die Angemssenheit und Rechtmäßigkeit ist mir so ja gar nicht möglich - trotzdem muss ich diesen Kostenvoranschlag akzeptiern?
Einen Kostenvoranschlag an sich müssen Sie akzeptieren. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie die Höhe des Kostenvoranschlages ebenfalls hinnehmen müssen. Sie können selbstverständlich bestreiten, dass der Kostenvoranschlag der Höhe nach angemessen ist und es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen.
Sollte Ihr Haftpflichtversicherer an der Angelegenheit beteiligt sein, sollten Sie ein derartiges Vorgehen aber zunächst mit dem Versicherer abklären. Etwaige sachliche Einwendungen, wie z.B. die Rüge der Schadenshöhe, werden in der Regel durch den Versicherer geltend gemacht.
Mit freundlichen Grüßen