Meine Frau habe bereits bei Erstellung der Einkommensteuererklärung gewusst, dass sie Vermietungseinkünfte habe und seit 01.01.2019 alleinige Eigentümerin sei, so der Vorwurf Zur Erinnerung hier der Wortlaut des Paragrafen: „Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern … soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden." ... Die Erklärung zur gesonderten … lag dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2019 also vor, wurde aber weder aufgegriffen noch zurückgewiesen. ... Und das sogar innerhalb der Einspruchsfrist für die Einkommensteuererklärung, solange es sich um damit in Zusammenhang stehende Anträge und Erklärungen handelt?