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Verlust aus einer Kapitalanlage bei Anlagebetrug steuerlich geltend machen?

| 22. April 2024 16:09 |
Preis: 60,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Ich habe private Verluste bei einem windigen Anlagegeschäft - Goldanlage mit fester Verzinsung in der Schweiz - erlitten. Gerichtlich in einem Zivilprozess (in Deutschland, der Berater ist in Deutschland) wurden mir 80 % Erstattung des Schadens durch meinen Berater zugesprochen, aber der Berater - kann nur einen Teil davon aufbringen, d.h. erstattet mir nur einen kleinen Teil des Schadens. / Es gab diesbzgl. einen Vergleich, der ist auch fix. D.h. mein Verlust lässt sich aufgrund der gerichtlichen Festlegung klar beziffern.

Was lt Internetrecherche offenbar wichtig ist (https://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/verlustabzug-bei-anlagebetrug-schneeballsystem_190_455014.html): es war def. kein Steuerstundungsmodell. Es war eine ganz normale fest zu verzinsende Einlage (allerdings Gold, nicht Geld, deshalb gab es etwas Diskussionen bzgl. des Anlagewerts, den das Gericht aber in seinem Urteil dann aber ja eindeutig festgelegt hat). - Ich hätte ja auch bei Auszahlung alles brav regulär in D versteuert mit Kapitalertragssteuer. Ich war leider dumm und haben dem Berater geglaubt. Und dann war die ganze Schweizer GmbH plötzlich verschwunden.

- Ich würde hier ganz konservativ die Differenz zwischen dem vollen gerichtlich festgelegten damaligen Goldwert und dem was der Berater an Schadensersatz bezahlt ansetzen?

(Versprochene Zinsen nicht bekommen, ist ja kein Verlust. / Lediglich die 20 % Mitschuld die wir vom Gericht bekommen haben, würde ich ebenfalls ignorieren und 100 % des Goldwerts den das Gericht angesetzt hat ansetzen. Mitschuld ist ja eindeutig keine Kategorie fürs Finanzamt.)

Meine Frage entsprechend: Passt das so? Kann ich zumindest diesen vom Gericht als Wert der Anlage (ohne Zinsen) bezifferten Betrag abzgl. des Betrags, den der Berater mir schuldet im Jahr des Schadens als Kapitalanlageverlust bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen? Also zumindest die Differenz dessen, was ich nun wirklich vom Berater an Schadenersatz bekomme, zum vom Gericht im Urteil veranschlagten Goldwert der Anlage?

Als Unterlagen beilegen für das FA kann ich natürlich kein Bankdokument sondern könnte ich auf dessen Anfrage vorlegen:
- Anlagevertrag mit Schweizer GmbH
- Urteil mit Wertfeststellung des Golds
- Vergleich mit Festsetzung der ans uns zu tätigenden Zahlungen des Beraters.

!?


23. April 2024 | 18:37

Antwort

von


(1131)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Basierend auf Ihren Angaben und der von Ihnen verlinkten Quelle komme ich zu folgendem Ergebnis:
Grundsätzlich können Sie die Differenz zwischen dem gerichtlich festgestellten Wert Ihrer Anlage und dem tatsächlich vom Berater erstatteten Schadensersatz als Verlust aus Kapitalvermögen in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Dafür sprechen folgende Punkte:
- Es handelte sich um eine normale verzinsliche Anlage in Gold, kein Steuerstundungsmodell. Damit sind die Voraussetzungen für einen Verlustabzug gegeben.
- Der Wert der Anlage wurde gerichtlich festgestellt. Damit ist der Verlust der Höhe nach klar bezifferbar.
- Durch den Vergleich steht auch fest, welchen Betrag Sie tatsächlich vom Berater erstattet bekommen. Die Differenz zum gerichtlich festgestellten Wert ist Ihr Verlust.
Ihre Vorgehensweise, den vollen gerichtlich festgestellten Wert (ohne Zinsen) als Ausgangspunkt zu nehmen und davon die tatsächliche Erstattung abzuziehen, halte ich für richtig. Die gerichtlich festgestellte Mithaftung spielt für die steuerliche Betrachtung keine Rolle.
Als Nachweise sollten Sie dem Finanzamt auf Anfrage den Anlagevertrag, das Gerichtsurteil mit der Wertfeststellung sowie den Vergleich mit den festgelegten Zahlungen vorlegen können.
Beachten Sie aber, dass eine verbindliche Aussage nur das zuständige Finanzamt treffen kann. Die obigen Ausführungen stellen lediglich meine Einschätzung auf Basis der von Ihnen genannten Fakten dar. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, direkt mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 23. April 2024 | 20:02

Sehr geehrter Dr. Ahmadi - herzlichen Dank! Ich freue mich sehr, wenn ich als Nicht-Juristin den Sachverhalt offenbar durch googeln einigermaßen richtig erfasst habe. Ein Problem tritt noch auf: Im Vergleich mit dem Berater ist nicht explizit festgehalten, ob es sich bei der Vergleichssumme um Ersatz für das eingesetzte Kaptal - anteilig - handelt oder auch anteilig Zinsverluste enthalten sind. Im Gerichtsurteil wurde uns anteilig beides zugesprochen. Riskieren wir dadurch, dass das FA evtl. rückwirkend einen potentiellen "Zins"anteil (als Kapitalertragssteuer) darin versteuern will (obwohl der reale Betrag ja weit unter der tatsächlichen materiellen Schadenssumme liegt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. April 2024 | 20:18

Zu dem von Ihnen geschilderten Problem nehme ich wie folgt Stellung:
Grundsätzlich ist es für die steuerliche Geltendmachung des Verlustes nicht entscheidend, ob die Vergleichssumme nur den Ersatz des eingesetzten Kapitals oder auch anteilig Zinsverluste enthält. Maßgeblich ist der gesamte realisierte Verlust, also die Differenz zwischen dem gerichtlich festgestellten Wert der Anlage und dem tatsächlich erstatteten Betrag.
Allerdings haben Sie Recht, dass das Finanzamt möglicherweise einen Zinsanteil in der Vergleichssumme annehmen und diesen als Kapitalertrag der Besteuerung unterwerfen könnte. Um dies zu vermeiden, sollten Sie wie folgt vorgehen:
- Legen Sie in Ihrer Steuererklärung detailliert dar, dass es sich bei der Vergleichssumme ausschließlich um eine anteilige Erstattung des eingesetzten Kapitals handelt. Verweisen Sie dabei auf das Gerichtsurteil, in dem Kapital und Zinsen getrennt zugesprochen wurden.
- Beantragen Sie den Verlustabzug nur für die Differenz zwischen gerichtlich festgestelltem Kapitalwert und erstatteter Summe. Zinsverluste sollten Sie nicht geltend machen.
- Sollte das Finanzamt dennoch einen Zinsanteil unterstellen, legen Sie Einspruch ein und führen Sie aus, dass tatsächlich keine Zinsen geflossen sind. Der Vergleich diente lediglich der teilweisen Schadenswiedergutmachung bezüglich des Kapitals.
Durch diese Vorgehensweise minimieren Sie das Risiko einer ungewollten Besteuerung. Letztlich entscheidet aber die Einschätzung Ihres Finanzamts. Im Zweifel müssten Sie Ihren Standpunkt im Einspruchsverfahren vertreten.
Ich hoffe, damit Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 25. April 2024 | 09:23

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 25. April 2024
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