Sehr geehrter Fragender,
die LStR 9.5. besagt, dass „für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten“ (hier offenbar vorliegend) „nicht die Entfernungspauschale, sondern der nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwand anzusetzen ist (BFH 11.5.2005, BStBl. II S. 785)“.
Hinweis: Die Glaubhaftmachung kann grds. nur durch ein für das ganze betreffende Kalenderjahr (12 Monate!) geführtes ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfolgen. Dieses liegt in Ihrem Falle offenbar vor.
„Ferner sind die pauschalen Km-Sätze (30 ct. je Fahrtkilometer) nicht anzusetzen, soweit sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden (BFH 25.10.1985 BStBl. 1986 II; S. 200).“ Dieses kann z.B. in Betracht kommen, wenn bei einer Jahresfahrleistung von mehr als 40.000 km die pauschalen Km-Sätze (30 ct.) die tatsächlichen Km-Kosten offensichtlich übersteigen (BFH v. 26.7.1991 BStBL. 1992 II, S. 105).
Das bedeutet für Sie:
Zunächst ist die Gesamtsumme aller Fahrzeug-Aufwendungen (Tankquittungen, Versicherungen, Steuern, Reparaturen etc., Abschreibung ja offensichtlich nicht mehr möglich) zu ermitteln (diese teilen Sie leider nicht mit).
Sodann sind die Gesamtkosten durch die gesamte Fahrleistung (beruflich/privat) zu dividieren, um schließlich den individuellen km-Satz zu ermitteln. Sofern dieser die 30ct. unterschreiten sollte, ist nur dieser anzusetzen, da ansonsten eine unzutreffende Besteuerung (s. o.) vorliegen würde.
Ansonsten sind nach dem Wortlaut der obig angegebenen Richtlinie die tatsächlichen km-Sätze bzw. (nach Multiplikation mit den beruflich veranlassten gefahrenen km) die tatsächlichen Kosten anzusetzen.
Bitte prüfen Sie dieses rechnerisch nach und nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter