Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
1a. Eine melderechtliche Anmeldung ist immer nur Anknüpfungspunkt an die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland i.S.d. § 1 EStG
. Hier liegt aufgrund der Anmeldung der Schluss nahe, dass Sie immer noch in Deutschand leben. Eine Abmeldung der Steuerpflicht gibt es nicht. Dies wird durch den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erreicht. Hat sich dieser in die Schweiz verlagert, so verlagert sich auch die Steuerpflicht.
Da dies aber seit 2014 nicht mehr der Fall ist, scheinen Sie mir zumindest ab 2015 nicht mehr in Deutschland steuerpflichtig bzw. nur noch beschränkt i.S.d. § 49 EStG
für die Einkünfte, die Sie in Deutschland erwirtschaftet haben.
Da Sie aber immer noch gemeldet sind in Deutschland, wird sich nach dem 31.05 das örtliche Finanzamt an Sie wenden und zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Sie sollten dann vortragen, dass Sie seit 2014 in der Schweiz leben.
1b. Eine Abmeldung ist rückwirkend über so einen langen Zeitraum nicht möglich, darüber hinaus würden Sie sich mit einem derartigen Anliegen einer Ordungswidrigkeit nach § 54 BMG gezichtigen, da die Anmeldung offensicht nicht mehr der Realität entspricht. Hier müssten Sie mit einem Bussgeld rechnen. Daher, nur für die Zukunft abmelden.
2a. Ist das Gewerbe auf Sie als Einzelkaufmann angemeldet, so wäre mit der Ummeldung in die Schweiz auch das Gewerbe in die Schweiz verlegt. In Deutschland können Sie ohne Meldung kein Gewerbe als Einzelkaufmann betreiben und weiterhin als inländische Firma wahrgenommen werden.
2b. Aus Art. 14 des DBA D-CH sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in dem Staat zu versteuern, in dem die Person ansässig ist. Haben Sie aber auch in Deutschland eine feste Einrichtung (Büro, Geschäftsräume), von dene aus der Tätigkeit nachgegangen wird, so wäre auch eine Besteuerung in Deutschland möglich. Dies würde sich aber nur auf die Einkünfte beziehen, die in Deutschland erwirtschaftet werden. In der Schweiz sind die Einkünfte in jedem Fall anzugeben.
3. Nein, diese sind lediglich in der Schweiz zu versteuern. Anders wäre es nur, wenn Sie in Deutschland steuerpflichtig gewesen wären, sich in der Schweiz aber nur zum praktikum aufgehalten hätten. Dann wäre neben einer Quellenbesteuerung in der Schweiz der Rest in Deutschland zu versteuern. Da Sie aber bereits 2014 Ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlagert haben,ist auch nur dort zu versteuern.
4a. In Deutschland wären auf derartige Erträge eine Abgeltungssteuer i.H.v. 25% zu bezahlen, wenn die jeweile Aktie nicht länger als ein Jahr gehalten wurde. Ihr Freibetrag liegt bei 801,00 EUR im Jahr.
Über einen deutschen Broker auf ein deutsches Bannkonto erwirtschafte Einkünfte aus dem Handel mit Aktien sind in Deutschland steuerpflichtig. Da die Abgeltungssteuer aber automatisch vom Kreditinstitut abgeführt wird, kommen Sie Ihrer Steuerpflicht hier immer nach. Eine spätere, nochmalige Versteuerung über die Einkommenssteuerjahreserklärung findet nicht statt.
4b. Die Einkünfte müssen auch in der Schweiz aufgeführt werden, unterliegen dort aber wie Sie richtigerweise ausgeführt haben, keiner Besteuerung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 11.05.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Sehr geehrter Herr Park,
vielen Dank für Ihre sehr ausführliche Antwort.
Für mich stellen sich nun die folgenden Anschluss fragen:
Zu 1a. Und 2a. Sollte ich meinen Wohsitz in Deutschland abmelden, wenn ich in der Schweiz leben und arbeiten möchte?
So wie ich es verstanden habe muss das Einkommen, welches in der Schweiz erwirtschaftet wird nicht in DE versteuert werden und somit kann ich meinen Wohnsitz in DE behalten. Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund, da ich das Gewerbe gerne behalten möchte. Nur unter der Voraussetzung, dass es keine allzu großen Umstände bereitet.
Das Gewerbe ist nicht im Handelsregister eingetragen, sondern lediglich bei der Stadt und Finanzamt angemeldet worden.
Zu 2a. Welche Nachteile hat es für mich, wenn ich das Gewerbe in DE weiterlaufen lasse und mit den Einkünften immer unter der Steuerfreibetragsgrenze bleibe. Muss ich dies dann bei der Steuererklärung in der Schweiz angeben, da sie unter 2b "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in dem Staat zu versteuern, in dem die Person ansässig ist" geschrieben haben.
Zu 2b. Geschäftsräume o.ä. sind nicht vorhanden. Mein Wohnsitz ist lediglich noch bei meinen Eltern gemeldet. Kann dies als Büroraum geklariert werden, sodass eine Besteuerung in DE erfolgt und dort unter dem Freibetrag bleibt?
Zu 3. Steuerpflichtig bedeutet, wenn ich Einkommensteuer entrichtet hätte. Durch das Gewerbe habe ich selbstverständlich geringe Einkünfte in DE gehabt (unterhalbt der Freibetragsgrenze).
Ich habe während meines Studiums die ganzen Kosten als Werbungskosten angesetzt und diese sind auch vom Finanzamt anerkannt worden, nach wie vielen Jahren verjährt dieser Betrag, wenn ich durch die Einkünfte aus dem Gewerbe immer unter dem Steuerfreibetrag bleibe?
Zu 4. Finanzanlagen (z.B. Tagesgeld), die nach wie vor in DE gehalten werden und sie unter dem Freibetrag von 801,00 EUR bleiben müssen ebenfalls in der Schweiz angegeben werden, der? Diese Kapitalerträge werden dann in der Schweiz versteuert.
Vielen Dank und schönes Wochende
Geren beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
1. Ich sehe keinen Grund den Wohnsitz in Deutschland aufrecht zu erhalten, da er sich mehr Ihrer Lebensrealität entspricht. Wollen Sie aber das Gewerbe in Deutschland weiter betreiben, so können Sie dies über eine Meldung in Deutschland erreichen, würden dann die hieraus resultierenden Einkünfte in der Schweiz versteuuern.
2. Der Wohnsitz bei den Eltern kann in der Tat geschäftssitz der Unternehmung sein. Hier wird das Finanzamt je nahchdem genauer fragen, wie sich dieses ausgestaltet, also welcher Raum als Geschäftsraum dient, wie das gewerbe dort ausgeübt wird und wie oft sie sich dort aufhalten.
In diesem Falle würde eine feste Einrichtung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 DBA D-CH vorliegen und eine Besteuerung wäre nach § 49 EStG
auch in Deutschland denkbar. Hier läge der Freibetrag von 8.652,00 EUR.
3. Da Sie bereits 2014 in die Schweiz gezogen sind, gehe ich davon aus, dass eine Steuerpflicht in Deutschland wenn überhaupt nur noch bzgl. der Einkünfte aus Gewerbe beschränkt i.S.d. § 49 EStG
bestand. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit wren nur noch in der Schweiz zu versteuern.
Eine Verlustfeststellung verjährt nach 4 Jahren, § 169 AO
, maximal aber 7 Jahren, wenn noch ein Einkommenssteuerbescheid für das Verlustjahr ergangen ist, § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO
4. Aus Art. 13 Abs. 3 DBA D-CH folgt, dass diese Art von Veräußerungsgewinnen nur in dem Ansässigkeitsstaat versteuert werden können. Eine Versteuerung erfolgt also nur in der Schweiz.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park