Separate Verschwiegenheitsvereinbarungen für Berater und Beraterfirma
[Ext] und [Kunde] schließen zur Sicherheit von vertraulichen Daten folgendes Datenschutzkonzept ab. ... Diese Pflicht zur Geheimhaltung bezieht sich insbesondere auf geschützte personenbezogene Daten gemäß BDSG, auf Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen, sowie auf alle dem [Ext] bekannt gewordenen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder sonstige Umstände und Tatsachen, die als vertraulich bezeichnet werden oder an deren Vertraulichkeit der AG ersichtlich ein Interesse hat."