Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung ist Ihnen als Mieter nach Abschluss des Mietvertrages eine Maklerprovision in Rechnung gestellt worden, ohne dass Sie zuvor ausdrücklich auf die Provisionspflicht hingewiesen wurden. Im Mietvertrag selbst findet sich kein Hinweis auf eine Provisionspflicht des Mieters, und auch im Exposé ist lediglich ein allgemeiner Hinweis auf ein Erfolgshonorar bei Abschluss eines Mietvertrages enthalten. Sie sind davon ausgegangen, dass das sogenannte Bestellerprinzip gilt, wonach derjenige die Provision zu zahlen hat, der den Makler beauftragt hat – in der Regel also der Vermieter.
Zur rechtlichen Einordnung:
1. Bestellerprinzip bei Wohnraummietverträgen
Seit dem 1. Juni 2015 gilt in Deutschland für die Vermittlung von Wohnraum das Bestellerprinzip (§ 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz – WoVermittG). Danach darf der Makler vom Wohnungssuchenden (Mieter) nur dann eine Provision verlangen, wenn dieser ihn ausdrücklich mit der Vermittlung beauftragt hat und der Makler ausschließlich aufgrund dieses Auftrags tätig geworden ist. In allen anderen Fällen – insbesondere wenn der Makler vom Vermieter beauftragt wurde – ist eine Provisionsforderung gegenüber dem Mieter unzulässig.
2. Hinweispflichten und Transparenz
Ein Provisionsverlangen gegenüber dem Mieter muss klar, eindeutig und transparent erfolgen. Es reicht nicht aus, wenn im Exposé lediglich allgemein auf ein Erfolgshonorar hingewiesen wird, ohne dass der Mieter ausdrücklich als Auftraggeber des Maklers auftritt oder eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet. Auch eine konkludente Beauftragung durch bloße Inanspruchnahme der Maklerdienste ist nach dem Bestellerprinzip nicht mehr ausreichend, wenn der Makler nicht ausschließlich auf Veranlassung des Mieters tätig geworden ist.
3. Wirksamkeit der Provisionsklausel im Exposé
Danach reicht es für den Abschluss eines wirksamen Maklervertrags aus, wenn das Internetinserat die Provisionsforderung gegenüber Mietinteressenten hinreichend deutlich ausweist und der Interessent daraufhin den Makler kontaktiert. Allerdings ist zu beachten, dass nach Einführung des Bestellerprinzips diese Rechtsprechung für Wohnraummietverträge nicht mehr uneingeschränkt gilt. Entscheidend ist, wer den Makler beauftragt hat. Ein allgemeiner Hinweis im Exposé genügt nicht, um das Bestellerprinzip zu umgehen.
4. Höhe der Provision und Informationspflicht
Die Höhe der Provision muss dem Mieter vor Vertragsschluss klar und verständlich mitgeteilt werden. Bei einer Provision in Höhe von 20.000 Euro wäre eine besondere Hinweispflicht anzunehmen, da dies weit über dem Üblichen liegt. Eine Provision, die ohne Rechtsgrund gezahlt wurde, kann nach § 812 BGB als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden.
5. Fazit und rechtliche Einschätzung
Nach Ihrer Schilderung spricht alles dafür, dass Sie als Mieter nicht wirksam zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet wurden. Es fehlt an einem ausdrücklichen Auftrag Ihrerseits an den Makler, und die bloße Inanspruchnahme der Maklerdienste reicht nach dem Bestellerprinzip nicht mehr aus. Auch der allgemeine Hinweis im Exposé genügt nicht, um eine Provisionspflicht des Mieters zu begründen. Die Forderung des Maklers ist daher nach aktueller Rechtslage unberechtigt.
Sie können die Zahlung der Provision verweigern. Sollten Sie bereits gezahlt haben, können Sie die Rückzahlung nach § 812 BGB verlangen, da keine wirksame Rechtsgrundlage für die Forderung besteht.
Ich empfehle Ihnen, die Forderung gegenüber dem Makler mit anwaltliche Hilfe abzulehnen, Da dies mehr Gewicht hat, Als wenn sie es alleine machen.
Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Richter,
vielen, herzlichen Dank für Ihre Antwort. Beim Durchlesen viel mir auf, dass ich nicht bekannt gab, dass es sich um eine Gewerbeimmobilie handelt. Gilt in meinem Fall, für eine Gewerbeimmobilie, die selben Aussagen?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre ergänzende Information, dass es sich um eine Gewerbeimmobilie handelt. Dies ist für die rechtliche Beurteilung von entscheidender Bedeutung.
Für Gewerbeimmobilien gilt das sogenannte Bestellerprinzip NICHT. Das Bestellerprinzip nach § 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) bezieht sich ausschließlich auf die Vermittlung von Wohnraum.
Das bedeutet:
Bei Gewerbeimmobilien ist die Provisionspflicht grundsätzlich frei verhandelbar. Es kommt darauf an, ob zwischen Ihnen und dem Makler ein Maklervertrag zustande gekommen ist und ob Sie als Mieter über die Provisionspflicht ausreichend informiert wurden.
Nach allgemeinem Maklerrecht (§ 652 BGB) ist durch die Vermittlung ein Provisionsanspruch des Maklers entstanden.
Die Frage ist nur, wer der Auftraggeber war.
Ein Maklervertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, etwa wenn Sie das Exposé mit Provisionshinweis erhalten und daraufhin die Dienste des Maklers in Anspruch nehmen.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere der Hinweis im Exposé auf die Provisionspflicht relevant.
Allerdings muss die Provisionspflicht für Sie als Mieter klar und transparent erkennbar gewesen sein. Der Hinweis im Exposé, dass bei Abschluss eines Mietvertrages ein Erfolgshonorar in Höhe von 1,78 Nettomonatsmieten inkl. MwSt. fällig wird, kann ausreichend sein, wenn Sie das Exposé erhalten und daraufhin die Maklerdienste in Anspruch genommen haben. In diesem Fall ist es nach der Rechtsprechung grundsätzlich möglich, dass ein Provisionsanspruch gegen Sie als Mieter besteht, auch wenn der Makler vom Vermieter beauftragt wurde.
Zusammengefasst:
- Das Bestellerprinzip gilt NICHT für Gewerbeimmobilien.
- Die Provisionspflicht richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Maklerrechts (§ 652 BGB).
- Ein Maklervertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen.
- Der Provisionshinweis im Exposé kann ausreichend sein, wenn Sie daraufhin die Maklerdienste in Anspruch genommen haben.
- Die Höhe der Provision muss im Vorfeld klar kommuniziert werden, was bei einem deutlichen Hinweis im Exposé in der Regel der Fall ist.
Fazit
Da es sich um eine Gewerbemiete handelt, Ist der Hinweis an den Mieter im Exposee ausreichend für eine konkludente Beauftragung.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne per E-Mail zur Verfügung.
Beste Grüße
RA Richter