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Ungültiges Gutachten und jahrelange Diskriminierung

8. Februar 2025 12:24 |
Preis: 49,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


Die hamburgische Staatsanwaltschaft hat ein vorläufiges Gutachten aus einem längst erledigten Strafprozess in ihren Bestand übernommen. Der Prozess wurde nach §153 StPO auf Staatskosten eingestellt. Das Gutachten ist rein aktenbasiert und wurde nie gebraucht, weil die Beweislage der Gegenseite so schäbig ist. Sie hatten Anklage nach §224 StGB erhoben ohne eine belastende Zeugenaussage zu haben, sondern bezogen sich nur auf den Bericht eines Polizisten, der angeblich eine Unterschrift der Zeugin im Merkbuch gehabt hätte. Das Merkbuch wurde jedoch nie eingereicht und fehlt in der Gerichtsakte völlig. Es war also von vornherein Rechtsbeugung der hamburgischen Strafverfolger. Deren Motiv ist mir unklar. Es kann nicht nur Überarbeitung gewesen sein sondern richtet sich deutlich gegen mich und meine Gruppenzugehörigkeit.

Schon während und auch nach dem Prozess hat die Staatsanwaltschaft das unfertige Gutachten allen anderen bundesdeutschen Staatsanwaltschaften bekannt gemacht und zur Einsicht angeboten. Damit verletzten sie heimlich meine Grundrechte und den Datenschutz. Das Gutachten enthält auch eine lange Reihe von falschen Beschuldigungen, die die hamburgische Polizei aufgestellt hat und von denen keine stimmt, denn mein Führungszeugnis ist sauber. Zudem enthält das Papier eine Diagnose über eine psychische Krankheit, die der Gutachter aber nicht selbst festgestellt hat, weil er mich nicht exploriert hat, ist also Humbug. Die ärztliche Leistung war also mangelhaft. Ich erfuhr erst zufällig und viele Jahre später beim Kontakt mit der Staatsanwaltschaft eines anderen Bundeslandes von der heimlichen Verbreitung des Gutachtens. Die Hamburger haben also ohne mein Wissen eine jahrelange behördliche Verfolgung meiner Person betrieben und wahrscheinlich sind viele andere Personen auf ähnliche Weise betroffen. Die staatsanwaltliche Prozesse vernachlässigen das materielle Recht und erfolgen fast ohne Informationstechnik, weil ihnen im MESTA nur fragmentierte Metadaten zur Verfügung stehen. Mit ein paar Klicks wird man schnell zum Verbrecher, beiderseits.

Seit Weihnachten 2024 weiß ich nun definitiv von der subversiven Angelegenheit und möchte das Gutachten baldigst beseitigen lassen. Es muss in einem Eilverfahren geschehen, weil ich nicht sicher vor polizeilicher Fehlhandlung bin. Würden Sie mir helfen?

8. Februar 2025 | 16:45

Antwort

von


(1773)
Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
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Sehr geehrter Fragesteller,


Sie haben mehrere rechtliche Möglichkeiten, um gegen die Speicherung und Verbreitung des Gutachtens vorzugehen. Aufgrund der Dringlichkeit sollten Sie eine Kombination aus mehreren rechtlichen Schritten erwägen.

1. Antrag auf Löschung nach Datenschutzrecht (DSGVO & BDSG)

Nach Art. 17 DSGVO haben Sie ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten, wenn keine rechtmäßige Grundlage für deren Speicherung mehr besteht. Da das Gutachten aus einem eingestellten Verfahren stammt und nie verwendet wurde, könnte eine Speicherung rechtswidrig sein.
• Zuständige Stelle: Hamburgische Staatsanwaltschaft
• Rechtliche Grundlage: Art. 17 DSGVO, § 49 BDSG
• Frist: Die Behörde muss innerhalb eines Monats antworten

Falls die Staatsanwaltschaft nicht reagiert oder die Löschung verweigert, können Sie sich an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden und eine Beschwerde einlegen.

2. Antrag auf Unterlassung der Weitergabe (einstweilige Verfügung)

Da das Gutachten offenbar anderen Behörden ohne Ihr Wissen zugänglich gemacht wurde, können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Weitergabe zu stoppen.
• Zuständig: Verwaltungsgericht Hamburg
• Rechtliche Grundlage: Art. 18 DSGVO (Einschränkung der Verarbeitung), § 1004 BGB analog (Abwehr unzulässiger Eingriffe)

3. Strafanzeige wegen Datenschutzverstoßes & Verleumdung
• Die unbefugte Weitergabe könnte eine Verletzung des Datenschutzes (§ 42 BDSG) darstellen.
• Wenn das Gutachten falsche Behauptungen enthält, könnte auch Verleumdung (§ 187 StGB) vorliegen.
• Strafanzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft stellen.

4. Disziplinarrechtliche Schritte gegen Verantwortliche

Falls sich herausstellt, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg rechtswidrig gehandelt hat, können Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständigen Beamten einreichen.

Da Sie von einer fortgesetzten behördlichen Verfolgung sprechen, wäre es ratsam, einen auf Verwaltungs- und Datenschutzrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen, um möglichst schnell eine effektive Lösung zu finden.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


Rückfrage vom Fragesteller 13. Februar 2025 | 09:29

Ihre Angaben sind ziemlich wertlos, weil

4) überhaupt nichts bringt,
3) hier eine Krähe der anderen kein Auge aushackt, habe es versucht,
1) ich es auch damit schon vergeblich versucht habe und
2) dies vom Verwaltungsgericht wegen §23 EGGVG abgewiesen, und
abgetrennt und an das OLG weitergeleitet wurde.

Ich brauche also einen fähigen Anwalt, der mich vor dem OLG vertritt und diese Sache als Menschenrechtsverletzung durchfechtet. Sie haben meine ursprüngliche Frage auch überhaupt nicht beantwortet. Anscheinend wollen Sie nur publizieren statt zu handeln. Sehe ich das richtig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Februar 2025 | 09:57

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn ich Ihre ursprüngliche Frage nicht beantwortet habe, bzw. Sie diesen Eindruck haben, tut mir das leid.

Sie brauchen jemand, der Sie dort vertritt, das ist richtig, ob beim OLG hängt vom konkreten Schritt ab, den Sie zu gehen gedenken.

Wenn es um einen Löschungsanspruch geht, dann wäre dieser zunächst bei der StA durchzusetzen, von der Sie reden.

Danach wäre der Weg zum Verwaltungsgericht gegeben und dann erst zum OVG.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke

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