Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben mehrere rechtliche Möglichkeiten, um gegen die Speicherung und Verbreitung des Gutachtens vorzugehen. Aufgrund der Dringlichkeit sollten Sie eine Kombination aus mehreren rechtlichen Schritten erwägen.
1. Antrag auf Löschung nach Datenschutzrecht (DSGVO & BDSG)
Nach Art. 17 DSGVO haben Sie ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten, wenn keine rechtmäßige Grundlage für deren Speicherung mehr besteht. Da das Gutachten aus einem eingestellten Verfahren stammt und nie verwendet wurde, könnte eine Speicherung rechtswidrig sein.
• Zuständige Stelle: Hamburgische Staatsanwaltschaft
• Rechtliche Grundlage: Art. 17 DSGVO, § 49 BDSG
• Frist: Die Behörde muss innerhalb eines Monats antworten
Falls die Staatsanwaltschaft nicht reagiert oder die Löschung verweigert, können Sie sich an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden und eine Beschwerde einlegen.
2. Antrag auf Unterlassung der Weitergabe (einstweilige Verfügung)
Da das Gutachten offenbar anderen Behörden ohne Ihr Wissen zugänglich gemacht wurde, können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Weitergabe zu stoppen.
• Zuständig: Verwaltungsgericht Hamburg
• Rechtliche Grundlage: Art. 18 DSGVO (Einschränkung der Verarbeitung), § 1004 BGB analog (Abwehr unzulässiger Eingriffe)
3. Strafanzeige wegen Datenschutzverstoßes & Verleumdung
• Die unbefugte Weitergabe könnte eine Verletzung des Datenschutzes (§ 42 BDSG) darstellen.
• Wenn das Gutachten falsche Behauptungen enthält, könnte auch Verleumdung (§ 187 StGB) vorliegen.
• Strafanzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft stellen.
4. Disziplinarrechtliche Schritte gegen Verantwortliche
Falls sich herausstellt, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg rechtswidrig gehandelt hat, können Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständigen Beamten einreichen.
Da Sie von einer fortgesetzten behördlichen Verfolgung sprechen, wäre es ratsam, einen auf Verwaltungs- und Datenschutzrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen, um möglichst schnell eine effektive Lösung zu finden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
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Ihre Angaben sind ziemlich wertlos, weil
4) überhaupt nichts bringt,
3) hier eine Krähe der anderen kein Auge aushackt, habe es versucht,
1) ich es auch damit schon vergeblich versucht habe und
2) dies vom Verwaltungsgericht wegen §23 EGGVG abgewiesen, und
abgetrennt und an das OLG weitergeleitet wurde.
Ich brauche also einen fähigen Anwalt, der mich vor dem OLG vertritt und diese Sache als Menschenrechtsverletzung durchfechtet. Sie haben meine ursprüngliche Frage auch überhaupt nicht beantwortet. Anscheinend wollen Sie nur publizieren statt zu handeln. Sehe ich das richtig?
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn ich Ihre ursprüngliche Frage nicht beantwortet habe, bzw. Sie diesen Eindruck haben, tut mir das leid.
Sie brauchen jemand, der Sie dort vertritt, das ist richtig, ob beim OLG hängt vom konkreten Schritt ab, den Sie zu gehen gedenken.
Wenn es um einen Löschungsanspruch geht, dann wäre dieser zunächst bei der StA durchzusetzen, von der Sie reden.
Danach wäre der Weg zum Verwaltungsgericht gegeben und dann erst zum OVG.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke