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Werbung für Online-Gewinnspiel rechtmässig?

22. Oktober 2011 14:21 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Der Betreiber eines Online-Gewinnspiels (Einsatz 5,- €, Teilnahmemöglichkeit einmal pro Woche und Teilnehmer, nur für Volljährige) wirbt, nachdem der Teilnehmer zum Ende des Spiels gelangt ist, mit folgendem Angebot:

"Sind Sie mit unserem Spiel zufrieden? Wenn ja, empfehlen Sie uns an 5 Freunde oder Bekannte weiter! Wir bedanken uns mit der kostenlosen Teilnahme für Sie bei der nächsten Runde."

Nein, leider nicht Ja, gerne

Klickt der Teilnehmer auf "Ja, gerne", wird er zur nächsten Seite geleitet, auf der er gebeten wird, folgenden Textvorschlag 5 x zu personalisieren, was heisst, dass er ihn auch ändern kann:

"Hallo ..., schau dir mal diesen Link an: www.nn.de. Ist seine 5 € wirklich wert. Hab da mitgemacht und find's toll. Gruss, ..."

Nachdem Anrede und Unterschrift vom Teilnehmer ausgefüllt sind, schickt das System des Online-Betreibers die Mails an die vom Teilnehmer angegebenen Mailadressen. Der Teilnehmer veranlasst selbst die Verschickung durch Klick auf "Absenden". Als Absenderadresse erscheint für die Adressaten die ihnen bekannte Adresse des werbenden Teilnehmers.

Weiter speichert das System die vom Teilnehmer beworbenen Mailadressen für 7 Tage, um Doppel- oder Mehrfachbewerbung der einmal genannten Adressaten zu vermeiden. Dies ist im Sinne des Betreibers, damit ein oder mehrere Teilnehmer die selbe Adresse nicht mehrfach bewerben, und dies ist im Sinne der Adressaten, damit sie nicht von Mehrfachwerbung der selben Art belästigt werden. Nach einer Woche werden die Adressendaten der Beworbenen gelöscht.

Frage: Ist diese Art von Werbung rechtens?




22. Oktober 2011 | 18:18

Antwort

von


(1107)
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Die von Ihnen angesprochene Art der Werbung ist aus verschiedenen Gründen problematisch.

Zunächst ist festzustellen, daß E-mail-Adressen als persönliche Informationen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geschützt sind.

Nach § 28 BDSG ist es grundsätzlich untersagt die persönlichen Daten von Personen zu speichern, wenn diese nicht Ihre Einwilligung gegeben haben.

Bei der von Ihnen beschriebenen Methode kann man zwar – durch die entsprechende Bestätigung des Teilnehmers - dessen Einwilligung zur Speicherung seiner Daten einholen.
Allerdings muß auch dieser Teilnehmer ausdrücklich auf die Speicherung seiner Daten hingewiesen werden und dem zustimmen.

Es fehlt jedoch eine Einwilligung der Adressaten der Werbe-E-mails. Eine Speicherung und Verwendung dieser Adressaten würde daher gegen das BDSG verstoßen und somit rechtswidrig.

Weiterhin ist die Werbung auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht problematisch.

Zwar versendet „formal" der Teilnehmer die E-mails. Dennoch kann bei der rechtlichen Beurteilung nicht außer Acht bleiben, daß der Betreiber mit dem Angebot von „kostenlosen" Teilnahmen einen Anreiz für dieses Versenden setzt. Es besteht hier die Gefahr, daß viele Adressaten diese Werbung erhalten, die sie nicht wünschen.

Sowohl die unerlaubte Weitergabe von E-mail Adressen als auch das unerlaubte Senden von Werbe-E-mails ist grundsätzlich verboten.

Es erscheint daher nicht unwahrscheinlich, daß ein Gericht diese Werbe-E-mails dem Betreiber zurechnet und z.B. als eine unzumutbare Belästigung von Marktteilnehmern einschätzt.

Daher würde ich die Werbung als rechtswidrig einstufen, wobei dies nur eine vorläufige Einschätzung aufgrund Ihrer Angaben sein kann.


Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
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E-mail: tsmack@t-online.de



Rückfrage vom Fragesteller 22. Oktober 2011 | 20:20

Vielen Dank für Ihre Antwort!

In dem von Ihnen angeführten § 28 BDSG heisst es:

"Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig ... soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt ..."

Berechtigte Interessen des Online-Betreibers liegen vor, da er ja von Werbung abhängig ist. Ein Grund zur Annahme, dass das Interesse des Betroffenen überwiegt, besteht hingegen nicht. Denn es liegt ja gerade im Interesse des Betroffenen, nicht mit E-Mails überschwemmt zu werden, wovor ihn also das Speichersystem des Betreibers schützt. Diese Praxis kann mit dem Eigeninteresse des Betreibers, als seriöser Anbieter wahrgenommen zu werden, glaubwürdig begründet werden.

Wäre also die Speicherung von Adressedaten ohne Einwilligung der Adressenbesitzer unter diesen Voraussetzungen doch rechtens?

Ich verweise auch auf die Werbepraxis von Frag-einen-anwalt.de selbst:

"Fügen Sie einfach die E-Mail Adressen Ihrer Freunde in die folgenden Formularfelder ein, um Ihnen Frag-einen-Anwalt.de vorzustellen. Für jede Frage, die von einem ihrer Freunde gestellt wurde, erhalten Sie ein 5 € Dankeschön von Frag-einen-Anwalt.de."

Dies setzt die Speicherung von Adressendaten ohne Einwilligung der Adressenbesitzer voraus. Überdies ist auch hier ein Anreiz geschaffen, der dazu führen kann, das Personen E-Mails erhalten, die sie nicht wünschen.

Unter welchen Bedingungen ist also eine solche Werbepraxis nicht rechtswidrig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Oktober 2011 | 21:02

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Die Hauptbedingung –sowohl in datenschutzrechlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht sehe ich in der Einwilligung des betroffenen Adressaten.

Wenn Sie etwa durch entsprechende Maßnahmen die Zustimmung der Adressaten vor einer Speicherung sicherstellen können, dann liegt kein Verstoß vor.

Zum berechtigten Interesse an der Speicherung: Im privatrechtlichen Bereich gilt der Grundsatz, daß Sie im Regelfall die Einwilligung des Betroffenen brauchen. Insoweit ist auch auf § 4 BDSG zu verweisen.
Sie können daher nicht ein berechtigtes Interesse des Betroffenen annehmen, die Speicherung diene dazu nicht übermäßig viele E-mails zu bekommen, wenn eine erstmalige Speicherung – abgesehen von der bestehenden Geschäftsverbindung in § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG – unzulässig ist.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und stehe für eine weitere Beratung unter der angegebenen E-mai Adresse zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanw

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