Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Welche Informationen darf der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber mitteilen?
Nach der zitierten Verschwiegenheitsvereinbarung darf der externe Mitarbeiter seinem AG nur solche Informationen mitteilen, die allgemein bekannt sind oder die sein AG bereits anderweitig von Dritten erhalten halt oder die dem AG bereits auf anderem Wege schon vorlagen. Zusätzlich wird man davon ausgehen können, dass offenkundige Tatsachen ebenfalls mitgeteilt werden dürfen. Des Weiteren bezieht sich die Vereinbarung nur auf solche Geheimnisse, die als vertraulich bezeichnet werden oder an deren Vertraulichkeit der Kunde ersichtlich ein Interesse hat. Geschäftsvorgänge, die nicht als vertraulich gelten, dürfen damit ebenfalls weiter gegeben werden.
Beschränkte Geheimnisklauseln, die eine Eingrenzung auf solche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vornehmen, die für das Unternehmen besonders wichtig sind und damit ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens begründen, sind grundsätzlich zulässig (BAG, Urteil v. 19. 5. 1998 - 9 AZR 394/ 97
). Wichtig ist, dass eine Einschränkung auf bestimmte Informationen erfolgt. M. E. ist dies hier der Fall. Ein pauschales Verbot der Weitergabe aller Informationen wäre zu weitgehend und damit unzulässig.
Welche Informationen muss der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitgebers mitteilen?
Diese Frage lässt sich pauschal leider nicht beantworten. Ob der externe Mitarbeiter seinem AG zwingend irgendwelche Informationen zukommen lassen muss, hängt vom Einzelfall und nicht zuletzt von der Art und dem Grund der Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen ab. Um hier eine konkrete Antwort geben zu können, müsste man nicht zuletzt die Absprachen zwischen dem externen Mitarbeiter und seinem AG kennen. Eine weitergehende Antwort hierzu ist daher mit Ihren Angaben nicht möglich.
Zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Verfügung.
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Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Sehr geehrte Frau Deinzer,
vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort.
Bzgl.
"Welche Informationen muss der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitgebers mitteilen?
Diese Frage lässt sich pauschal leider nicht beantworten. Ob der externe Mitarbeiter seinem AG zwingend irgendwelche Informationen zukommen lassen muss, hängt vom Einzelfall und nicht zuletzt von der Art und dem Grund der Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen ab. Um hier eine konkrete Antwort geben zu können, müsste man nicht zuletzt die Absprachen zwischen dem externen Mitarbeiter und seinem AG kennen. Eine weitergehende Antwort hierzu ist daher mit Ihren Angaben nicht möglich."
Da es sich um ein Anbieterauswahlverfahren handelt, geht es z. B. um die Frage, ob der Mitarbeiter folgende Informationen nennen darf/muss
- die Namen der Anbieter im Verfahren
- Details zu den Angeboten: Preise, Leistungen.
Von Bedeutung für die Bewertung könnte hier sein, dass die Anbieter in derselben Branche wie der AG arbeiten, d. h. bei anderer Gelegenheit Wettbewerber sind.
Der AG fordert diese Information vom Mitarbeiter "zur Qualitätssicherung". Der Kunde hat allerdings zwischen zwei Angeboten des AG zur Beratung diejenige gewählt, bei der er selbst die Ergebnisverantwortung trägt. Der Kunde hat sich außerdem sehr zufrieden mit der Arbeit des Mitarbeiters gezeigt.
Falls diese Angaben ausreichen ausreichen für eine weitergehende Antwort bzgl. Weitergabe von Anbieternamen, Preisen und Leistungen würde ich mich freuen.
Vielen Dank.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Bedauerlicherweise lässt sich diese immer noch nicht konkret beantworten. Losgelöst von Ihren konkreten Fragen besteht hier für Sie als Berater ein gewisser Interessenkonflikt. Einerseits sind Sie im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnis verpflichtet, Ihrem AG zumindest in einem bestimmten Umfang Rechenschaft abzulegen. Andererseits besteht aber eine persönliche Verschwiegenheitsverpflichtung zum Kunden. Je nach dem, wie Sie sich verhalten, würden Sie entweder eine Nebenpflicht aus Ihrem Arbeitsvertrag verletzen oder gegen die Verschwiegenheitsvereinbarung verstoßen. Dieser Konflikt sollte daher zwischen Ihrem AG und dem Kunden gelöst werden. Dies kann z. B. durch eine Zusatzvereinbarung geschehen, in der klar aufgelistet wird, was Ihr AG wissen darf und was nicht.
Ich bin gern bereit, diesbezüglich den kompletten Text der Verschwiegenheitsvereinbarung sowie Ihren Arbeitsvertrag zu überprüfen. Gern können Sie mir dazu zunächst unverbindlich eine E-Mail schicken.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin