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Reisebuero

18. Juli 2006 19:35 |
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Reiserecht


Ich wollte mit meinem Kind nach USA fliegen. Ich habe einen Ticket in einem Reisebuero uebers Internet gebucht. Vor den Flug wurde mir nicht gesagt, dass das Kind brauche einen maschinellen Kinderausweiss. Als ich beim Schalter stand in dem Flughafen, haben die Mitarbeiter gesagt, dass das KInd mit einem normalen Kinderausweis NICHT mitfliegen darf und es in Deutschland bleiben muss und ich darf nur alleine fliegen. Also an dem Tag blieb ich zu Hause. Ich habe mit dem Reisebuero in verbindung gesetzt und meinen Flug umgebucht, diesmal ohne KInd, da ich den Kinderausweiss an einem Tag nicht bekommen haette. Zum Schluss musste ich noch fast 300 Euro mehr bezahlen, da der Ticket fuer den naechsten Tag teuere kostete. Ich flog nach USA alleine.

Ich habe mit meinem Mann schlechte Verhaeltnisse und deshalb wollte ich fliegen, ohne das, dass er mein Ziel wusste. Er habe rausgefunden wo ich meine Reise gebucht habe, hat da angerufen und die Informationen geholt, wo ich hingeflogen bin.
Also, meine Frage ist: musste die Reisebuero mich informieren, dass fuer die Reise nach USA das Kind einen maschinell lesbaren Ausweiss brauchte und duerfen sie die Informationen ueber die Buchungen an die dritte Personen weitergeben?

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer ersten Frage: Sie haben mit dem Reisebüro einen sogenannten Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, in dessen Rahmen das Reisebüro zu einer gewissenhaften Ausführung der Vermittlung, Beratung und Informationsverschaffung verpflichtet war
und ein Schadensersatzanspruch dann in Betracht kommt, wenn das Reisebüro die Erwartungen an einen ordentlichen, durchschnittlichen Reisebürokaufmann nicht erüllt.
Eine wesentliche Pflicht des Reisebüros liegt in konkreten Auskünften über Pass, Visa- und Gesundheitsvorschriften. Im Regelfall müssen diese Auskünfte ungefragt allerdings nicht erteilt werden, hier gibt es jedoch unterschiedliche Urteile.
Da Sie über das Internet gebucht haben, kommt es z.B. darauf an, inwiefern für das Reisebüro überhaupt erkennbar war, dass ein Kind mitfliegen sollte. Dann könnte man sich auch auf den Standpunkt stellen, dass es nach den Ereignissen am 11. September 2001 allgemein bekannt sei, dass sich die Anforderungen an Reisepapiere verschärft haben.
Festzuhalten bleibt, dass grundsätzlich die Pflicht besteht, zu Passangelegenheiten Auskunft zu geben. Da aber schon umstritten ist, inwiefern das ungefragt zu geschehen hat, lässt sich Ihre Frage nicht eindeutig beantworten. Ich würde sagen, eine solche Informationspflicht bestand, wenn bekannt oder ersichtlich war, dass ein Reisender ein Kind sein sollte.

Zur 2. Frage: Das Reisebüro hat Ihre Daten so genutzt, dass das Bundesdatenschutzgesetz anwendbar ist. Damit ist eine Weitergabe Ihrer Daten außerhalb des Vertragszwecks unzulässig. Hier wäre jedoch fraglich, inwiefern Ihnen dadurch ein bezifferbarer Schaden entstanden ist.

Mit freundlichen Grüßen

Hensdiek
Rechtsanwalt















































































































































































































































































































































































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