Frage betrifft Inhalt einer notariellen Urkunde (1977) über Eigentumsänderungen eines Hauses (Haus ist Haus-und Gartengrundstück). Eigentumsverhältnisse vor Änderung Mutter hat ¼ des Hauses und ¼ als Alleinerbin von Ehegatte (1972 verstorben) (Mutter wohnt seit 1977 alleine in dem Haus und steht seit zwei Jahren unter gerichtlich bestellter Betreuung der Kinder A und B) Kind A und B hat je ¼ des Hauses Wesendlicher Inhalt der notariellen Urkunde von 1977, unter der Überschrift „Schenkungs- und Kaufvertrag“ § 1 Mutter „schenkt“ ihren Anteil von ½ dem Kind B § 2 Kind B nimmt Schenkung an § 3 Kind A „verkauft“ ihren Anteil von ¼ an Kind B § 4 Kaufpreis beträgt DM X § 5 regelt Bezahlung des Kaufpreises § 6 Besitzübergabe des verkauten Anteils sofort § 7 Eigenschaften Vertragsgegenstand, Lastenfrei, ist vermietet, Nießbrauch soll bestellt werden. § 8 Kind B „räumt“ Mutter „lebenslänglichen, unentgeltlichen Nießbrauch an den in der Vorbemerkung näher bezeichneten Grundstücken ein. Für den Nießbrauch gelten die gesetzlichen Bestimmungen.“ (Grundstücke sind Haus- und Gartengrundstück) § 9 Auflassung § 10 bis 12 … § 13 „In Gegenwart des Notarvertreters den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben wie folgt:“ Mutter, Kind A, Kind B, Ehegatte Kind B 1) Hat Kind A Anspruch auf Pflichtteil (aus Schenkung), oder ist das ein Erbvertrag, da alle die Klausel unter § 13 unterschrieben haben. 2) Da Nießbrauch auch die Haushälfte, die bereits Eigentum von Kind B ist, und nicht nur die geschenkte Haushälfte betrifft, ist das überhaupt eine Schenkung. 3) Hat Sozialamt im Bedarfsfall Zugriff (bei Heimunterbringung) auf Nießbrauch, da ja der halbe Nießbrauch von Kind B der Mutter geschenkt (seit 1977).