Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Hinsichtlich der Rückzahlung der gewährten Prozesskostenhilfe, ist diese von Ihrem Nochehemann zurückzuführen. Eine Haftung besteht nicht. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass das Gericht auf § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB
verweist und einen entsprechenden Vorschuss von Ihnen einfordert.
2. Jeder Miteigentümer des Grundbesitzes kann eine Teilungsversteigerung beantragen, auch der Insolvenzverwalter. Dieser wird falls eine freihändige Verwertung nicht möglich ist bzw. an Ihrer Zustimmung scheitert, eine Teilungsversteigerung nur betreiben, wenn er sich einen Erlös nach Abzug der Bankverbindlichkeiten erhofft.
Zu beachten ist allerdings § 41 InsO
. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten nicht fällige Forderung als fällig. Das heißt die finanzierende Bank kann die Forderung auch Ihnen gegenüber fällig stellen und die Zwangsversteigerung beantragen. Bevor Ihr Nochehemann daher einen Insolvenzantrag stellt, sollte zunächst sein Miteigentumsanteil zum Verkehrswert unter Anrechnung der hälftigen Verbindlichkeiten übertragen werden. So vermeiden Sie, dass die Bank das Darlehen fällig stellt und der Insolvenzverwalter eine Verwertung des Grundbesitzes vorantreibt. Wichtig ist, dass der Verkehrswert ermittelt wird und sich ergebender Differernezbetrag an Ihren Nochehemann gezahlt wird, damit die Übertragung des Miteigentumsanteils nicht durch den Insolvenzverwalter anfechtbar ist.
3. Eine Inanspruchnahme durch einen Gläubiger Ihre Mannes kann nur erfolgen, wenn Sie sich vertraglich zur Haftung oder Zahlung verpflichtet haben. Die bestehende Ehe begründet keine Mithaftung.
4. Allerdings können Gläubiger Ihres Mannes vor der Insolvenzeröffnung im Fall eines titulierten Anspruches Sicherungshypotheken auf den Miteigentumsanteil Ihres Mannes eintragen lassen und hieraus die Zwangsversteigerung betreiben. Daher sollte auch vor diesem Hintergrund die Übertragung des Miteigentumsanteiles dringend überdacht werden.
Gerne stehe ich Ihnen hier für eine weitergehende Beratung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/9353573
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Danke für Ihre Antwort,
Ich habe leider zusätzliche Fragen.
zu Punkt 1:
Was ist mit Billigkeit in §1360a BGB
gemeint? Kann man diese einschränken?
Wenn ich auf Grundlage des BGB verpflichtet werden kann die Kosten für den Anwalt "vorzuschießen", habe ich aufgrund der anstehenden Privatinsolvenz meines Nochehemannes arge bedenken das Geld jemals wieder zu sehen.
Diese Befürchtung ist der Kern meiner bereits gestellten Fragen und daher ist diese von Ihnen genannte Einschränkung für mich ein wichtiger Punkt. Nach welchen Faktoren wird entschieden ob es "billig" ist?
Zu Punkt 2: Übertragung des Miteigentumsanteil
Wie ich bei der ersten Fragestellung erwähnte, ist das Haus zurzeit sehr "teuer" finanziert. Ein Verkauf würde die offenen Forderungen der Banken nicht decken. Bei der Berechnung des Wertes zur Übertragung des Miteigentumsanteil wird nur der offene Kredit betrachtet, nicht ein bei sofortiger Ablösung fällige Vorfälligkeitsentschädigung der Banken, Richtig?
Wie ist zu verfahren, wenn der halbe Verkehrswert abzüglich der halben Verbindlichkeiten einen negativen Betrag ergibt? Müsste mein Nochehemann mir diesen Betrag auch auszahlen, oder wäre dieser Fall für den Insolvenzverwalter uninteressant?
Vielen Dank für Ihre erneute Antwort
Vielen Dank für die Rückmeldung.
1. Die Billigkeit beurteilt sich nach der Bedürftigkeit des Nochehemannes. Soweit dieser über Einkommen oder Rücklagen verfügt muss er zunächst diese für die anfallenden Kosten verwenden. Wenn Ihr Ehemann über kein freies Vermögen verfügt, beispielsweise aus dem hälftigen Grundbesitz wird das Gericht auf diesen Unterhaltsanspruch hinweisen, da dieser einer Prozesskostenhilfe vorgeht. Der Rückforderunggsanspruch besteht nur dann, wenn die Bedürftigkeit wegfällt. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird dies eine Insolvenzforderung darstellen.
2. Bei der Berechnung des Wertes des Grundbesitzes und der bestehenden Verbindlichkeiten, bleibt eine Vorfälligkeitsentschädigung außer Betracht. Wenn der halbe Verkehrswert die bestehenden anteiligen Verbindlichkeiten nicht deckt, bestünde ein Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrages. Auch dies wäre eine einfache Insolvenzforderung, § 38 InsO
. Im Ergebnis handelt es sich um einen Übertragungsvertrag, der von beiden Parteien geschlossen wird. Im Vordergrund steht der Eigentumswechsel, damit im Falle einer Insolvenz keine Kündigung der Immobilienfinanzierung erfolgt mit anschließender Verwertung.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt