Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst erlaube ich mir den Hinweis, dass eine mündliche Kündigung unwirksam ist. Nach § 623 BGB
ist zwingend die Schriftform vorgeschrieben. Sollten Sie also Ihrer Arbeitnehmerin wirksam kündigen wollen, müssen Sie unbedingt die schriftliche Kündigung nachholen.
Wenn Sie mit der Arbeitnehmerin nichts abweichendes vereinbart haben, bestimmt sich die Kündigungsfrist für Sie nach § 622 Abs. 2 Nr. 5 BGB
, so dass die Kündigungsfrist 2 Monate zum Monatsende beträgt. Wenn Sie also jetzt erst wirksam schriftlich kündigen, kommt nur noch eine Kündigung zum 31.05. in Betracht, da Sie bis zum 30.04. die 2-Monatsfrist nicht mehr einhalten können. Diese wäre im Übrigen auch bereits am 02.03. nicht mehr einzuhalten gewesen.
Des Weiteren sollten Sie beachten, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 unterliegen. Ich gehe davon aus, dass auf das Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag Anwendung findet. Hieraus könnte sich dann nämlich unter Umständen eine noch kürzere Frist ergeben, da Tarifverträge in der Regel Ausschlussfristen von 3 bis 6 Monaten enthalten.
Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt mit dem Ende des Jahres am 31.12., in dem die Ansprüche enstanden sind und endet 3 Jahre später wiederum mit Ablauf des 31.12. Das bedeutet für Ihre Arbeitnehmerin, dass sämtliche Ansprüche aus Mehrarbeit oder sonstige Forderungen die vor 2012 entstanden sind, bereits verjährt sind. Sie können also alle Forderungen, die vor 2012 entstanden, sind zurückweisen und sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
1. Ihre tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden monatlich durch 80 zu dividieren und die
angefallenen Mehrstunden ausbezahlt zu bekommen.
Hier kommt es auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung an. Wurde vereinbart, dass Mehrarbeit mit dem Festgehalt bereits abgegolten ist, stünde Ihrer Arbeitnehmerin eventuell kein Anspruch auf eine extra Vergütung zu. Wurde dies nicht vereinbart, kommt eventuell ein Anspruch in Betracht. Sollte eine solche Abgeltungsklausel vorhanden sein, müsste diese jedoch zunächst auf ihre Wirksamkeit hin geprüft werden.
2. Noch bis 30.04.2015 Gehalt zu beziehen.
3. betrachtet das nach Hause schicken als bezahlte Freistellung ohne des Abzuges von
Mehrstunden und restlicher Urlaubstage. Möchte diese extra vergütet bekommen.
Ob Sie einen Anspruch auf Bezahlung hat, richtet sich danach, von wem die Freistellung ausging. Haben Sie als Arbeitgeber Ihre Arbeitnehmerin nach Hause geschickt und einseitig die Freistellung veranlasst, handelt es sich um eine bezahlte Freistellung. Das bedeutet, dass Sie dann den Lohn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bezahlen müssen.
Eine Anrechnung von Überstunden und Urlaubstagen erfolgt nur dann, wenn Sie dies mit Ihrer Arbeitnehmerin vereinbart haben. Haben Sie dies nicht getan, bleiben die Ansprüche bestehen und sind auszugleichen. Auch während der bezahlten Freistellung erwirbt der Arbeitnehmer übrigens weitere Urlaubsansprüche. Denn entscheidend für die Entstehung von Urlaubsansprüchen ist nicht, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, sondern nur ob ein Arbeitsverhältnis bestand.
4. fordert rückwirkend einen VWL-AG Anteil von mir ein, der nicht im Vertrag vereinbart
ist.
Die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zu vermögenswirksamen Leistungen ist grundsätzlich freiwillig und auch erst ab Antragstellung zu zahlen. Wenn Sie sich also zu einer solchen Zahlung weder schriftlich noch mündlich verpflichtet haben, müssen Sie diese auch nicht leisten. Im Übrigen wären auch hier alle Forderungen ab 2011 bereits verjährt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Krüger-Fehlau,
vielen Dank für die rasche Beantwortung meiner Frage. Eine Nachfrage ergibt sich noch für mich:
Wie verhält sich das nun mit den 80 Stunden pro Monat. Wenn ich mit meiner Arbeitnehmerin ein Festgehalt mit 20 Stunden pro Woche zu leistende Arbeitszeit vertraglich vereinbart habe, kann sie dann, nehmen wir einen Januar an mit 86 Arbeitsstunden, tatsächlich die geleisteten 6 Stunden als Mehrarbeit ansehen, da die 80 Stunden pro Monat überschritten sind?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Bitte entschuldigen Sie meine verspätete Antwort. Ich war den ganzen Nachmittag unterwegs.
Sie müssen zunächt erstmal berechnen, wieviele Stunden Ihre Arbeitnehmerin monatlich überhaupt arbeiten muss. Mindestens 11 Monate im Jahr haben nämlich mehr als 4 Wochen. Daher gibt es einen Faktor, der zum mulitplizieren genommen wird. Dieser beträgt 4,35 (Wochen). Wenn Ihre Arbeitnehmerin also gemäß Arbeitsvertrag 20 h / Woche arbeitet, dann berechnet sich ihre monatliche Arbeitszeit wie folgt:
20 h x 4,35 = 87 h
Das bedeutet, Ihre Arbeitnehmerin muss bei einer 20-h-Woche monatlich nicht 80 h, sondern 87 h arbeiten. Erst wenn diese 87 h überschritten werden handelt es sich um Mehrarbeit.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin