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Nießbrauch und Plichtteil

8. August 2006 16:56 |
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Erbrecht


Beantwortet von


12:37

Sehr geehrte Damen und Herren.

Frage betrifft Inhalt einer notariellen Urkunde (1977) über Eigentumsänderungen eines Hauses (Haus ist Haus-und Gartengrundstück).
Eigentumsverhältnisse vor Änderung
Mutter hat ¼ des Hauses und ¼ als Alleinerbin von Ehegatte (1972 verstorben)
(Mutter wohnt seit 1977 alleine in dem Haus und steht seit zwei Jahren unter gerichtlich bestellter Betreuung der Kinder A und B)
Kind A und B hat je ¼ des Hauses
Wesendlicher Inhalt der notariellen Urkunde von 1977, unter der Überschrift „Schenkungs- und Kaufvertrag“
§ 1 Mutter „schenkt“ ihren Anteil von ½ dem Kind B
§ 2 Kind B nimmt Schenkung an
§ 3 Kind A „verkauft“ ihren Anteil von ¼ an Kind B
§ 4 Kaufpreis beträgt DM X
§ 5 regelt Bezahlung des Kaufpreises
§ 6 Besitzübergabe des verkauten Anteils sofort
§ 7 Eigenschaften Vertragsgegenstand, Lastenfrei, ist vermietet, Nießbrauch soll bestellt werden.
§ 8 Kind B „räumt“ Mutter „lebenslänglichen, unentgeltlichen Nießbrauch an den in der Vorbemerkung näher bezeichneten Grundstücken ein. Für den Nießbrauch gelten die gesetzlichen Bestimmungen.“ (Grundstücke sind Haus- und Gartengrundstück)
§ 9 Auflassung
§ 10 bis 12 …
§ 13 „In Gegenwart des Notarvertreters den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben wie folgt:“
Mutter, Kind A, Kind B, Ehegatte Kind B

1) Hat Kind A Anspruch auf Pflichtteil (aus Schenkung), oder ist das ein Erbvertrag, da alle die Klausel unter § 13 unterschrieben haben.
2) Da Nießbrauch auch die Haushälfte, die bereits Eigentum von Kind B ist, und nicht nur die geschenkte Haushälfte betrifft, ist das überhaupt eine Schenkung.
3) Hat Sozialamt im Bedarfsfall Zugriff (bei Heimunterbringung) auf Nießbrauch, da ja der halbe Nießbrauch von Kind B der Mutter geschenkt (seit 1977).


Mit freundlichen Grüßen

8. August 2006 | 17:39

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne summarisch wie folgt beantworte:

1)
Aus Ihren Angaben geht nicht hervor, dass die Mutter hier eine Verfügung von Todes wegen in Vertragsform (§ 2274 ff. BGB ) abschließen wollte, weshalb die Urkunde allein auf die Rechtslage in Bezug auf das Hausgrundstück bezogen ist. Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche sind wegen § 2325 Abs. 3 BGB dennoch nicht gegeben. Die Mutter hat – und sie konnte mit ihrem Eigentum gemäß § 903 BGB tun und lassen, was sie wollte – ihren Hausanteil B geschenkt und damit vor über 10 Jahren (auf diese Frist kommt es an) einen Eigentumsübergang bewirkt. Hieran lässt sich nicht rütteln.

2)
Eine wirksame Schenkung im Sinne der §§ 516 ff. BGB ist gegeben. Die Bestellung des Nießbrauchs oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in Gestalt des lebenslangen Wohnrechts steht dem nicht entgegen.

3)
Ggf. kann das Sozialamt, sofern das Vermögen der Mutter aufgebraucht ist, zur Deckung der Pflegekosten Unterhaltsansprüche aus abgetretenem Recht (§ 93 SGB XII , § 1601 BGB ) gegenüber den Kindern geltend machen. In diesem Zusammenhang wird evtl. auch geprüft, ob der bisher von der Mutter bewohnte Hausteil fremdvermietet werden kann. Den hier erlösbaren Mietzins würde das Amt dann als Wertvorteil ansetzen. Ob die Vermietung dann auch wirklich erfolgt, spielt dann keine Rolle.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 9. August 2006 | 12:26

Sehr geehrter Herr RA Böhler,

vielen Dank für Ihre Antworten.
Zu meinem Verständnis nachgefragt.
Zu 1)
Verstehe ich Ihre Aussage richtig, daß die BGH-Konstruktion zur Aussetzung der 10-Jahresfrist bei Schenkung z.B. eines Hauses mit Nießbrauchbelastung nur dann gilt, wenn die Schenkung im Rahmen einer „... Verfügung von Todes wegen …“ erfolgt.

Zu 3)
Ich hatte geschrieben (am Anfang meiner Darstellung) „Mutter wohnt seit 1977 alleine in dem Haus …“ (gemeint ist im ganzen Haus). Sie hatten geschrieben „…der bisher von der Mutter bewohnte Hausteil …“, hat dieser Unterschied Auswirkungen auf Ihre Antworten.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. August 2006 | 12:37


Sehr geehrter Fragesteller,

der Pflichtteilergänzungsanspruch bezieht sich auf jegliche Art von Schenkung, durch die Erbmasse (auf die der Pflichtteilsanspruch bezogen ist!) beeinträchtigt wird. Diese beeinträchtigenden Schenkungen werden nur innerhalb von 10 Jahren berücksichtigt.

Der Umstand des Allein-Bewohnens ändert nichts am beschriebenen möglichen Prüfungsverhalten des Sozialamtes.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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