Sehr geehrter Fragesteller,
der Nießbrauch an Sachen nach § 1030 BGB
endet über § 1061 BGB
mit dem Tod des Nießbrauchers. Soll der Erbe auch in den Genuß eines solchen Nießbrauchs kommen, kann sich der Eigentümer, in diesem Fall Sie, uU durch Vormerkung gesichert, verpflichten dem Erben einen neuen Nießbrauch zu bestellen. Solange dies nicht erfolgt, erreichen Sie die gewünschte Konstellation.
Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen zu einer ersten Orientierung dienen. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil bei Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere anhand der zu prüfenden Unterlagen sich Umstände ergeben können, die zu einer abweichenden Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Martin
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Martin,
erstmal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Verstehe ich es richtig, dass somit (nach 10 Jahren) weder der Nießbrauch, noch das Haus selber (da dieses ja nach der Übertragung mir gehört) zur Erbmasse zählt?
Verstehe ich sie desweiteren richtig, dass bezüglich der Erbmasse kein Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht besteht, da wir ja (wie ursprünglich geschildert) ein Wohnrecht eintragen wollen.
Sehr geehrter Fragesteller,
der Nießbrauch wird gerade nicht vererbt.
Die 10 Jahresregel ist nur für fiktive Erhöhung der Erbschaft z.B. im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB
und wegen der Erbschaftssteuer wichtig. Sie bezieht sich auf den übertragenen Vermögenswert.
Ich hoffe Ihre Nachfrage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Oliver Martin
Rechtsanwalt