Ist die Anzeige wegen einer unvorhergesehenen Gefahr oder weil sich die Schäden unverhältnismäßig ausbreiten würden nicht möglich, so sind die zum Schutz der Mietsache erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen. §7 – Schönheitsreparaturen 1.Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit gemäß nachstehendem Fristenplan die Schönheitsreparaturen [Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke sowie der Fenster und Außentüren von innen] auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 2.Fristenplan Die Schönheitsreparaturen sind spätestens in folgenden Zeitanständen durchzuführen: -In Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre -in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre -in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre. 3.Endet das Mietverhältnis vor Ablauf der unter 2. genanten Renovierungsfristen, so hat der Mieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen anteilig wie nachstehend genannt zu übernehmen: In Küchen, Bädern und Duschen nach 1 Jahr 33,3% Nach 2 Jahren 66,6% Nach 3 Jahren 100% … [usw.]