Dies ist auch bei Grundstücken möglich. ... Mit freundlichen Grüßen Kerstin Götten (Rechtsanwältin) -------------------------------------------------------------------------------- Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.05.2009 15:20:28 Sehr geehrte Frau Goetten, verstehe ich das richtig, bei einer geständlichen Teilauseinandersetzung ist es notwendig, dass man sich innerhalb Erbengemeinschaft bezüglich des Wert des Gegenstands (sei es nun eine Immobilie oder ein anderer Wertgegenstand) vor Durchführung der Teilauseinandersetzung einigt, weil der Miterbe, den Wert des Gegenstands, der ihm vorab von der Erbengemeinschaft (im Rahmen der gegeständlichen Teilauseinandersetzung) zugewiesen wird, mit dem Wert den er zu Zeit der (also zum Zeitpunkt der gegenständlichen Teilauseinanderesetzung) Übereignung (durch die Erbengemeinschaft) hatte, im Rahmen der abschließenden Auseinandersetzung anrechnen lassen muß (so die Formulierung des Reichsgerichts, die so wie ich Sie verstehe auch heute noch zutreffend ist) oder wie sie es formulieren, hat ein Miterbe im Rahmen einer einer Teilauseinandersetzung mehr erhalten also im von seiner Erbquote zusteht, so fällt dieser Betrag in den Nachlass. ... Zwar können die Miterben natürlich einen Preis vereinbaren, dieser wird aber nicht dergestalt vom Verkehrswert abweichen können, dass beispielsweise ein Grundstück für einen Euro angesetzt wird, da hier andernfalls Umgehungsgeschäfte zu befürchten sind.