Sehr geehrter Ratsuchender,
die Antworten wurden den jeweiligen Fragen zugeordnet:
- Gelten die Toleranzen nach DIN 18202 in unserem Fall? Also für die Höhe des Kellers bzw. die Höhe der Wände unseres Hauses? Und gelten die Toleranzen auch für die Angaben im Bebauungsplan (z.B. „maximal zulässige Wandhöhe")?
Die Toleranzen gelten zwar, aber der Unternehmer muss bedenken, dass auch dann (4.2) die vorgesehene Funktion zu erfüllen ist - das wird beim Spaltmaß nicht der Fall sein.
Ja, die Toleranzen gelten und gleichwohl ist es ein vom Unternehmer zu beseitigender Mangel, da die Funktion gestört ist.
- Ist unser Nachbar in jedem Fall zu einem profilgleichem Dachbau verpflichtet?
Nein. Eine rechtliche Grundlage ist nicht ersichtlich.
- Ist das Bauamt verpflichtet die Sachlage zu klären? In welcher Zeit?
Nein; damit entfällt auch das Zeitlimit.
- Kann das Bauamt auch zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. nach einem Jahr) den Sachverhalt prüfen und im Falle eines Verstoßes gegen die Baugenehmigung Maßnahmen gegen uns einleiten?
Einleiten ja, denn ein Amt kann immer und alles einleiten. Allerdings wird es erfolglos sein, da eben die Toleranzen gelten und jedes Einschreiten auch an der Verhältnismäßigkeitsprüfung scheitern dürfte.
- Wer muss die Kosten für die Abdichtung des entstandenen Spaltes tragen?
Der Unternehmer (siehe oben), denn er hat es zu beantworten, da er von der Soll-Beschaffenheit abgewichen ist, so dass die Funktion beeinträchtigt ist.
Der Nachbar auf keinen Fall, denn er hat fehlerfrei nach den Vorgaben gebaut.
- Können wir auf Grund der Dringlichkeit (Gefahr des Eindringens von Feuchtigkeit und möglichen Schäden an beiden Doppelhaushälften) auch ohne Absprache mit unserem Nachbarn einen Handwerker beauftragen, und eine Kostenübernahme bzw. Kostenaufteilung im Anschluss klären?
Sicher; auf gute Nachbarschaft.
Ich würde aber empfehlen, die Klärung mit dem Unternehmer herbeizuführen, denn eine Abdichtung würde sicherlich auch das Dach des Nachbarn mit nutzen (Überlappung der Abdichtung) müssen und wenn der dann nicht will (weil Sie etwas "klären" wollten), darf seine Dachseite nicht tangiert werden - und wie will man dann eine funktionstüchtige, dauerhafte Abdeckung ogne Überlappung herstellen?
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für die schnelle Antwort. So ganz verstehe ich Ihre Antwort aber nicht.
Laut Ihrer Ausführung gelten die Toleranzen in unserem Fall. Gemäß dem Fall die beiden Unternehmer (Kellerbauer und Hausbauer) würden sich mit ihren jeweiligen Gewerken im Rahmen der Toleranzen für Kellerhöhe und Wandhöhe bewegen, wie sind die Unternehmer dann von der Soll-Beschaffenheit abgewichen?
Die Funktion wurde ja erst beeinträchtigt, nachdem der Nachbar das Dach der zweiten Doppelhaushälfte nicht wie im Bebauungsplan vorgeschrieben, profilgerecht gebaut hat ("Doppelhaushälften sind first- und traufgleich zusammenzubauen"). Gerade das Spaltmaß ist somit erst nachträglich entstanden.
Und warum hat der Nachbar fehlerfrei nach den Vorgaben gebaut, wo doch der Bebauungsplan Vorgaben zu first- und traufgleichen DHH macht?
Danke und beste Grüße nach Oldenburg!
Sehr geehrter Ratsuchender,
diese DIN beinhaltet auch, dass TROTZ Toleranzen die Funktionstüchtigkeit gegeben ist,. Und genau das ist nicht der Fall und zwar nicht, weil der Nachbar die Höhen eingehalten hat, sondern weil Ihr Unternehmer zu hoch gebaut hat. Das ist der entscheidene Punkt, denn die Beschaffenheit Abdichtung liegt nicht vor.
Sie müssen dann aber den B-Plan auch entsprechend weitergehend heranziehen und dann wird es zu
...profilgleich, wolange es den Vorschriften entspricht.
Denn nach Ihrer Interpretation müsste der Nachbar dann ja auch anpassend (profilgleich) bauen, wenn Sie einen Meter zu hoch oder einen Meter zu tief gebaut hätten. Dass das nicht sein kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Die Toleranzen gelten gegenüber dem Nachbarbau nicht; insoweit hat (letztendlich) der Unternehmer Pech gehabt und wird den Schaden tragen müssen - das entspricht auch der Billigkeit, da es eben der Unternehmer ist, der den Fehler begangen hat. Insoweit ist Ihre Argumentation, der Nachbar sei der Verursacher, nicht zutreffen. Wären die Maße vom Unternehmer eingehalten worden, hätte es kein Spaltmaß gegeben und Verursacher ist dann keineswegs der Nachbar.
Ich gebe Ihnen ja Recht, dass das Verhalten des Nachbarn kleinlich und sogar idiotisch ist; aber es endert nichts an der rechtlichen Betrachtungsweise und da ist der Nachbar komplett im Recht. Würde der Nachbar jetzt z.B. mit einer Ausnahmegenehmigung ein Stockwerk aufstocken, würden Sie sicherlich auch nicht wollen, dass Sie dann auf Ihre Kosten auch aufstocken müssten, um von der Gegenseite geschaffene Spaltmaßen auszugleichen.
Ich hoffe, das ist nun deutlicher und verständlicher geworden - die Ursachensetzung liegt beim Unternehmer. Dieser hat die Beschaffenheit (Funktionalität des Daches und dessen Abdichtung) herzustellen, ohne dass er sich dabei auf Toleranzwerte zurückziehen kann, da auch dann diese Beschaffenheit gewährleistet sein muss.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg