Sehr geehrte Ratsuchende,
hier sind Sie offenbar vor Unterzeichung des notariellen Vertrags nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Denn der Vertrag ist so nach den Textpassagen nicht angreifbar.
Es handelt sich hier nicht um eine Schenkung, da eine Gegenleistung zu erbringen ist. Die Argumentation des Sozialgerichts ist so nicht ganz nachvollziehbar. Denn es müssen ja auch noch weitere Kosten getragen werden.
Von einer Schenkung kann man dann aber nicht reden.
Auch, dass die Gegenleistung geringer ist, ändert daran nichts. Denn im Gegensatz zu "normalen" Mietern wird die Unterhaltung geschuldet (ansich Vermieterpflicht). Daher kann ich dem Sozialgericht nicht folgen; zumindest nicht nach Ihren bisherigen Angaben.
Als Folge daraus werden Sie keine weiteren Ansprüche geltend machen.
Auch die Tatsache, dass nun eine geringere Rente gezahlt wird, als ursprünglich erhofft, ändert zunächst daran nichts.
Allenfalls über den sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage kann man hier noch eine Steigerung der Zahlungen erlagen, aber nur für die Zukunft. Voraussetzung wäre aber, dass sich diese Geschäftsgrundlage auch geändert hat.
Ob dieses der Fall ist, lässt sich erst abschließend nach Prüfung der gesamten Unterlagen klären. Hier sollten Sie zur Prüfung der Unterlagen als auch der Gesamtumstände einen Kollegen vor Ort aufsuchen und sich dort weiter beraten lassen, als es hier derzeit möglich ist. Ansonsten verbleibt es bei der Indexanpassung.
Zu den Zinslasten:
Kosten und öffentlichen Abgaben des Grundbesitzes, wie im Vertrag aufgeführt, umfasst in der Regel nicht die Zinsbelastungen.
Dabei kommt es aber auf die tatsächlich gewollte Vereinbarung an. Denn allenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Danach könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass auch diese Kosten gemeint gewesen sind.
Diesen Nachweis werden Sie aber führen müssen. Hierzu kann eventuell der Notar noch etwas sagen. Dieser sollte dazu von dem Kollegen kontaktiert werden.
Zu Ihren Gunsten spricht aber insoweit, dass die Berechtigten die Annuitäten zur erwähnten Grundschuld Abteilung III/4 direkt an die Gläubigerin gezahlt haben. Daraus kann man den Schluss ziehen, dass dann damit auch die Zinsbelastungen umfasst werden sollten.
Hinsichtlich dieses Teils Ihrer Frage sieht es also schon sehr viel besser für Sie aus.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre Beratung, zu deren Verständnis ich noch nachfragen möchte.
Sie schreiben: Von einer Schenkung kann man dann aber nicht reden. Das war mir für die vereinbarte Rente i.H.v. 500,00€ bereits klar.
Allerdings wollte ich mitteilen, dass nur der Differenzbetrag zwischen vereinbarter Rente (500€) und dem tatsächlichen Nutzungswert der Wohnung und damit der ortsüblich erzielbare Vermietungswert (1.000€) bei Gericht als Schenkung (500€) angesehen wurde. Deswegen habe ich etwas unglücklich gefragt, ob es sich bei der zu niedrig angesetzten Rente und der daraus resultierenden Unterzahlung tatsächlich um eine Schenkung handelt. Vielleicht hätte ich anders fragen sollen, um von Ihnen eine Auskunft zu erhalten, ob ich diesen offensichtlichen Differenzbetrag aus heutiger Sicht (Verarmung) tatsächlich verschenkt habe?
Sie schreiben: Kosten und öffentlichen Abgaben des Grundbesitzes, wie im Vertrag aufgeführt, umfasst in der Regel nicht die Zinsbelastungen.
Bedeutet demnach der Vertragspassus „SÄMTLICHE Kosten und öffentlichen Abgaben des Grundbesitzes und des Hauses werden von den Berechtigten getragen." für mich im Klartext „SÄMTLICHE Kosten und öffentlichen Abgaben des Grundbesitzes und des Hauses AUSSER DEN ZINSEN werden von den Berechtigten getragen."?
Für Ihre Bemühungen und Ihre Antwort nochmals besten Dank!
Mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
es ist schon richtig verstanden vorden. Auch der Differenzbetrag kann nicht als Schenkung angesehen werden.
Denn neben dem Rentenbetrag sind auch auch die restlichen Kosten zu tragen, die ansonsten von Ihnen als Eigentümerin zu zahlen wären.
Dieses hat das Sozialgericht offenbar nicht richtig beurteilt. In einem Zweitverfahren gegen die Berechtigten wird diese Beurteilung vom Zivilgericht aber nicht automatisch übernommen. Es wird neu prüfen und zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eben keine Schenkung vorliegt.
Hier ist offenbar beim Notarvertrag und der vorherigen Beratung etwas schief gelaufen. Denn hier hätte eine andere Klauselformulierung vorliegen müssen.
Daher sehe ich keine Chance, diesen Weg über die Schenkung erfolgreich durchsetzen zu können.
Sicherlich können Sie die Klausel hinsichtlich der Zinsen so verstehen. Nur, die Rechtsprechung sieht es leider, auch in Hinblick auf die steuerliche Absetzbarkeit, etwas anders.
Aber wie ich bereits ausgeführt habe, wird man Ihnen hier über die ergänzende Vertragsauslegung helfen können. Zudem ist zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die Annuitäten gezahlt worden sind. eine Trennung wäre dann aber sachfremd.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle