Dabei entstehen Schäden sowohl an der Schiebetür als auch an der Wand (Polizeibericht liegt vor). ... Dennoch bleiben Schäden sowohl an Tür als auch an der Wand bestehen. ... Der Mieter hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, wenn er nicht dem Vermieter vorher diese Gelegenheit gegeben hat, es sei denn, es bestand Gefahr im Verzug. (3) Den Mieter trifft die Beweislast für den Umstand, dass er einen Schaden nicht zu vertreten hat, wenn die Schadensursache in einem Bereich der Mietsache liegt, der nur ihm als Mietpartei zugänglich ist. (4) Hat der Mieter einen Schaden zu vertreten, ist er verpflichtet, diesen sofort zu beseitigen.