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Gewährleistungsansprüche gegenüber Hersteller oder Verkäufer?

22. Mai 2007 18:29 |
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Kaufrecht


Habe mir vor nicht ganz zwei Jahren ein paar Sandalen der Marke Rieker im Kaufhof gekauft. Nachdem ich die Sandalen im kommenden Sommer nur ein paar Tage getragen habe, waren diese bereits an einer Schuhnaht beschädigt.

Ich habe die Schuhe beim Kaufhof reklamiert. Diese wurden umgetauscht. Den Kassenbon hat die Firma Kaufhof einbehalten.

Nachdem ich die Sandalen in diesem Frühjahr wiederum maximal 2 Jahre getragen habe, zeigt sich am dem Tauschpaar wieder der selbe Schaden. Ich habe diesen nunmehr unmittelbar gegenüber der Firma Rieker reklamiert, da ich den Kassenbon vom Kaufhof nicht mehr habe (s.o.).
Meines Erachtens handelt es sich bei den Schaden an den Sandalen um einen Produktionsfehler.

Diese verweist lediglich auf die Firma Kaufhof als meinen Vertragspartner und teilt mir zudem mit, dass sie als Hersteller keine Gewährleistung (Minderung, Wandlung, Nachbesserung) leisten könnten. Zitat: ...Leistungen wie Minderung, Wandlung oder Nachbesserung können von uns als Hersteller direkt nicht erbracht werden.
Ist dies zutreffend? Kann sich der Hersteller, trotz offensichtlicher Produktionsfehler hier aus der unmittelbaren Haftung herausziehen?

Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

I. Die Ansicht des Herstellers ist zutreffend. Die Gewährleistungsansprüche nach § 437 BGB richten sich gegen den Verkäufer der Sache, da dies Rechte aus dem Kaufvertrag (§ 433 BGB ) sind. Einen Kaufvertrag haben Sie aber nur mit dem Verkäufer (Fa. K.) geschlossen, nicht aber auch mit dem Hersteller.

II. „Ungünstig“ ist es hier, dass Sie den Kassenbon nicht mehr haben, da Sie nun kaum den Tag des Kaufs und somit einen – etwaigen – noch bestehenden Gewährleistungsanspruch werden nachweisen können. So wird Ihnen wahrscheinlich nur die Möglichkeit verbleiben, den Verkäufer im Wege der Kulanz um Nachbesserung bzw. Ersatz zu bitten.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

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