Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie ein Kraftfahrzeug bei einer Werkstatt in Reparatur geben, handelt es sich um einen so genannten Werkvertrag nach den §§ 631 ff. BGB
.
Richtig war es hiernach, vorrangig (was das Gesetz derart auch vorsieht) von dem Recht auf Nachbesserung Gebrauch zu machen.
Denn vorher können Sie gar keine anderen Rechte geltend machen, da das Gesetz folgendes bestimmt (von zulässigen Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reparaturwerkstatt einmal abgesehen, die ich aber nicht kenne):
§ 634 BGB
- Rechte des Bestellers bei Mängeln:
"Ist das Werk mangelhaft [was sich hier definitiv bejahen würde, wenn man sich einmal die Mängelssymptome ansieht], kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach § 635 [vorrangig] Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Derzeit müssen Sie leider noch bei der Nacherfüllung bleiben und nach Voraussicht nach sicherheitshalber diesbezüglich eine weitere Frist zur Nacherfüllung setzen.
Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, was auch ein kostenlosen Ersatzwagen einschließt.
Sie können und sollten aber jetzt schon einen Anwalt Ihrer Wahl damit beauftragen, da die Gegenseite bereits in Verzug mit der Nacherfüllung ist.
Ersatzfähig sind dann auch die Anwaltskosten.
Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung (mit dem Recht, sofort zu mindern, zurückzutreten oder Schadens- und/oder Aufwendungsersatz zu verlangen) sehe ich hier noch nicht - nach meiner ersten Einschätzung jedenfalls.
Die Frage ist zudem, ob die Werkstatt schon jede Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert hat, was zu dem gleichen Ergebnis führen würde, dass Sie sofort weitere Gewährleistungsrechte hätten.
Ich würde an Ihrer Stelle ganz sicher gehen, und schriftlich eine allerletzte Frist setzen, die Nacherfüllung in die Wege zu leiten.
In einem möglichen Prozess erleichtert dieses wesentlich die Chancen eines erfolgreichen Vorgehens.
Es macht auch jetzt schon Sinn, einen Anwalt einzuschalten, denn wenn der Schaden über 5000 € liegt, denn dann müssten Sie eine Klage vor dem Landgericht erheben, bei dem Anwaltszwang gilt.
Bis auf die Tatsache des Verkaufs des Wagens sehe ich gute Chancen, erfolgreich gegen die Werkstatt vorgehen zu können.
Die Notwendigkeit eines Verkaufs dürfte meiner ersten Ansicht nach nicht gegeben sein, zumindest nicht kausal verursacht durch das Verhalten der Werkstatt. Es dürfte mit einiger Sicherheit zum Beispiel in einem Prozess von der Werkstatt eingewendet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für die schnelle und sehr detaillierte Antwort.
Folgende Fragen habe ich zu diesem Thema jedoch noch:
1.) Da ich mein alten Auto bereits verkauft habe, aufgrund der beruflichen Notwendigkeit, kann ich doch eigentlich keine weitere Aufforderung zur Nachbesserung zur Werkstatt senden, oder? Sollte es dennoch möglich sein zur Absicherung würde es Sinn machen bereits auf eine mögliche Einschaltung eines Anwaltes hinzuweisen?
2.) können Sie bitte folgendes näher Erläutern? Inwiefern kann die Tatsache des Verkaufes ein Hindernis sein, bzw. welche Argumente könnte die Gegenseite erbringen?
"Die Notwendigkeit eines Verkaufs dürfte meiner ersten Ansicht nach nicht gegeben sein, zumindest nicht kausal verursacht durch das Verhalten der Werkstatt. Es dürfte mit einiger Sicherheit zum Beispiel in einem Prozess von der Werkstatt eingewendet werden. "
3.) ein weiterer Punkt, der die Gesamtsituation etwas behindern könnte, ist die Tatsache, dass die Reparaturaufträge mündlich in Auftrag gegeben worden sind. Rechnungen liegen selbstverständlich vor. Wie ist ihre Einschätzung hierzu?
Besten Dank schon einmal vorab.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1.
Ja, das stimmt, dass ich leider übersehen - vielen Dank für Ihre Nachsicht und Ihr Verständnis.
So macht es in der Tat Sinn, eher auf die Unzumutbarkeit der Nachbesserung und die mehrmaligen Versuche hinzuweisen und einen Anwalt einzuschalten bzw. darauf hinzuweisen.
2.
Die Gegenseite könnte einwenden, dass es allein Ihre Sache war, den Wagen (letztlich freiwillig( zu verkaufen, was keinen Schaden als unfreiwilliges Vermögensopfer darstellt.
3.
Das Rechnungen vorliegen, die denn Reparaturauftrag jeweils ausweisen, auch deren Umfang etc., reicht vollkommen aus und wird kein Hindernis darstellen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt