Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Sie als Käufer verpflichtet dem Verkäufer bei Mängeln eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Erst wenn diese verstrichen ist, oder wenn der Verkäufer die Beseitigung verweigert kann der Käufer den Mangel selbst beseitigen lassen. Unabhängig von Ihrer Vertragsklausel haben Sie leider keinen Anspruch. Der BGH hat speziell für Gebrauchtwagenkäufe entschieden, dass die §§ 437 ff. BGB
abschließend sind und dem Käufer kein Recht auf Aufwendungsersatz bei Selbstbeseitigung des Mangels zusteht(BGH Urteil vom 23. Februar 2005 VIII ZR 100/04
).
Ich sehe daher keine Chance einen Ersatz zu erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA Wöhler,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Wie ist der Aspekt der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit unter den geschilderten Umständen zu bewerten, wenn den Reparaturkosten von ca. 500 EUR die Transportkosten des Fahrzeuges über eine Entfernung von 700 km zum Verkäufer und weiterer Aufwendungen des Käufers gegenüberstehen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Es gibt rechtlich die Möglichkeit, dass dem Käufer die Nacherfüllung nach § 440 S. 1 BGB
unzumutbar ist. Es kommt auf die Art des Mangels und die tatsächlichen Umstände im Einzelfall an.
In der Tat ist die Distanz zum Verkäufer erheblich. Wie zitiert ist die Rechtsprechung aber eher streng in diesem Punkt. Wenn man den Verkäufer über einen Schaden informiert, hat dieser letztlich auch die Möglichkeit der Reparatur in einer anderen Werkstatt zuzustimmen.
Ohne Kenntnis des Verkäufers ist es für diesen unmöglich Einfluss zu nehmen.
Man kann es zwar versuchen, ich sehe aber im Ergebnis wenig Aussichten im Streitfall Erfolg zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt