guten morgen zu folgendem fall habe ich mehrere fragen: jemand hat in einem internet-chat einen screenshot des chats gemacht und diesen screenshot an den chat-betreiber weitergeleitet hat (aufgrund verdachts wegen verstoßes gegen §173 StGB). der betreiber gibt diesen hinweis an die polizei weiter, die die sache natürlich erstmal überprüft. im netz ist zum § 173 stgb folgendes zu finden: "Inzest wird in vielen Staaten strafrechtlich verfolgt. In Deutschland und Österreich nur zwischen in gerader Linie Verwandten – also Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, und deren Kindern, Enkelkindern, Urenkelkindern – sowie zwischen Voll- und Halbgeschwistern." sowohl hinweisgeber als auch der chat-anbieter sind bzw. waren sich zu diesem zeitpunkt nicht sicher, ob § 173 StGB hier überhaupt zum tragen kommt, da es sich laut besagtem chat um onkel und nichte handelt (beide laut chat zum zeitpunkt der tat volljährig und nicht leibliche abkommen i.s.d. § 173 StGB). nun meine fragen dazu: 1. könnte der hinweisgeber, der keine anzeige erstattet, sondern einzig den screenshot des chats an den chat-betreiber (auf dessen anfrage hin !) ... 3. inwieweit könnte es dem hinweisgeber zum nachteil gereichen, wenn es sich im rahmen der ermittlungen ggf. herausstellen sollte, dass der chatter, welcher angab, mit seiner nichte sexuelle handlungen (kein geschlechtsverkehr im rechtlichen sinne, sondern vielmehr "hand an bestimmte körperteile anlegen zu lassen") noch minderjährig sein sollte, obwohl er im chat einwandfrei angab, bereits 36 jahre alt zu sein ?