Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses beim aktuellen Arbeitgeber an. Maßgeblich ist also generell der Arbeitsvertrag. Wenn aber die weiteren 3 Jahre aus der Vorbeschäftigung anerkannt wurden, dann gelten die 10 Jahre, weil man die 3 Jahre aus einem anderen Arbeitsverhältnis addiert. Hier bestand wohl ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Ich gehe davon aus, dass die 3 Jahre konkret irgendwo im Arbeitsvertrag erwähnt werden. Das führt zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses.
Für den Arbeitgeber würde nach § 622 II Nr. 4 BGB
eine Frist von 4 Monaten gelten und diese Frist gilt dann auch falls Sie als Arbeitnehmer kündigen wollten. Es gibt hier nicht die Möglichkeit sich die kürzere Frist "auszusuchen".
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht