Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
der Hinweisgeber kann NICHT nach § 164 StGB
oder einer anderen Vorschrift belangt werden.
§ 164 StGB
setzt voraus, dass
a) der Hinweisgeber gegenüber der Behörde tätig geworden wäre.
b) wider besseren Wissens eine Verdächtigung ausgesprochen wird, und
c) dieses in der Absicht erfolgt, ein behördliches Verfahren einzuleiten.
Dass alles ist hier nicht gegeben, da der Hinweisgeber allein - und zwar offenbar in guter Absicht - den Chatbetreiber informiert hat, er also weder gegenüber einer Behörde tätig geworden ist, er nicht wider besseren Wissens Verdächtigungen ausgesprochen hat und ihm auch keine Schädigungsabsicht zu unterstellen ist.
Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Hinweisgebers ist daher unter KEINEM rechtlichen Gesichtpunkt zu erkennen.
2.)
Nein; § 173 StGB
ist kein Antragsdelikt, so dass das Verfahren auch bei "Rücknahme des Hinweises" weiter verfolgt wird.
3.)
Auch dieses ist mit "Nein" zu beantworten, da dem Hinweisgeber hier nichts, aber auch gar nichts anzulasten ist.
4.)
Auch dann hat der Hinweisgeber nichts zu befürchten, da er ja nur den Hinweis gegenüber dem Betreiber aufgrund der im Chat festgestellten Behauptungen erteilt hat. Wenn die Behauptungen im Chat sich als unrichtig erweisen, kann dieses nicht dem Hinweisgeber, sondern allenfalls dem Verfasser selbst angelastet werden.
Fazit: Der Hinweisgeber hat nichts zu befürchten. Dieser hat sich vollkommen richtig verhalten, da er eben nicht "weggesehen" hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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sehr geehrte frau rechtsanwältin true-bohle
zuallerst vielen dank für die umfangreiche und schnelle antwort auf meine fragen.
mich beschäftigt dennoch eines, welches ich hier nun noch ansprechen möchte:
im besagten chat ging es um ein sexuelles thema, allerdings nicht um "cybersex" oder dinge, welche im zusammenhang mit § 184 ff StGB
stehen.
meine frage lautet: im falle der minderjährigkeit des chatters (nicht des hinweisgebers, dieser ist volljährig), wäre der hinweisgeber (also in diesem falle der chatpartner des anderen chatters) dann in irgendeiner form strafrechtlich zu belangen ?
wie gesagt: es war eine frage zu einem thema, die vom hinweisgeber beantwortet worden ist (kein illegales thema !) und der zweite chatter hat sich als volljährig ausgegeben.
mfg
Wenn der Hinweisgeber selbst nun mit Minderjährigen in dieser Art und Weise chattet, kann er dann - wenn ihm die Minderjährigkeit bekannt ist (aber auch nur dann) - selbst als "Täter" angesehen werden.
Welcher Straftatbestand dann in Betracht kommt, hängt vom Inhalt des chat ab, kann so pauschal also nicht beantwortet werden, zumal es sich nicht um eine inhaltliche Nachfrage zur Erstanwort handelt, sondern Sie durch Themenwechsel nun eine neue Frage stellen.
Allgemein gilt: Mit Minderjährigen sollte der Hinweisgeber soetwas unterlassen, um Ärger zu vermeiden.