Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie Sie selbst richtig erkennen gibt es einen Anspruch auf 5jährige Befristung der Teilzeit.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÖD soll auf Antrag Teilzeit vereinbart werden, wenn ein Kind unter 18 Jahren betreut wird und dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÖD ist die Teilzeitarbeit auf Antrag auf bis zu 5 Jahre zu befristen.
Womöglich haben Sie Ihrem Arbeitgeber lediglich den Teilzeitwunsch mitgeteilt, aber nicht beantragt, die Teilzeitarbeit auf 5 Jahre zu befristen? In diesem Fall würde ich Ihnen zur Sicherheit raten, dies nochmals klarzustellen.
Falsch ist jedoch die Aussage Ihres Arbeitgebers, dass Sie nach den 5 Jahren jedenfalls wieder in Vollzeit arbeiten müssen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÖD kann die Teilzeitbeschäftigung verlängert werden. Nach herrschender Meinung (siehe Winfried Boecken Boecke /Joussen, Teilzeit- und Befristungsgesetz 3. Auflage 2012 § 11 TVÖD Rn. 14 mwN) besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
(1) Ein entsprechender Antrag wird spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung gestellt
(2) Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÖD sind weiterhin gegeben (hier: also Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren, ohne entgegenstehenden dringender betrieblicher Belange)
In diesem Zusammenhang erlaube ich mir den Hinweis, dass dringende betriebliche Belange nur sehr selten entgegenstehen. Es müssen Gründe sein, die der Verringerung der Arbeitszeit zwingend entgegenstehen (vgl. BAG ( 9. Senat ), Urteil vom 18.05.2004 - 9 AZR 319/03
). Arbeitgeberseitige Probleme im Hinblick auf die Organisation der Arbeitsabläufe oder die Finanzierung einer Ersatzkraft sind keine solchen Gründe (Winfried Boecken Boecken/Joussen, Teilzeit- und Befristungsgesetz
3. Auflage 2012 § 11 TVÖD Rn. 3)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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Rechtsanwalt Johannes Kromer
Sehr geehrter Herr Kromer,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Sie haben mir bei meiner Entscheidungsbindung sehr geholfen.
Ab wann beginnt die 5-jährige Befristung?
Zählt in diesem Zeitraum auch meine einjährige Beurlaubung mit rein?
Ich beabsichtige meinen befristeten Teilzeitvertrag
jeweils auf ein Jahr zu schließen und dann wieder zu verlängern max fünf mal.
Darf ich das oder ist der Zeitraum für meinen Arbeitgeber zu kurz?
Ich denke in einem Jahr kann ich besser Plänen, ob ich wieder Vollzeit arbeiten kann.
Meine Bedenken sind, wenn ich sofort 3 Jahre wähle kann ich natürlich vor dieser Frist nicht zu meiner Vollzeitstelle zurückkehren.
Vielen Dank.
Wie oben geschildert, besteht die Möglichkeit die Teilzeittätigkeit auf bis zu 5 Jahren zu befristen. Möglich ist damit natürlich auch eine geringere Dauer, wie zum Beispiel ein Jahr. Solange die Voraussetzungen für Teilzeitarbeit vorliegen, können Sie diese auch immer wieder verlängern lassen. Ihre vorherige Beurlaubung ist meines Erachtens nicht auf die 5 Jahresfrist anzurechnen, da die 5 Jahre ja gerade für eine Teilzeitbeschäftigung gelten. Die 5 Jahre knüpfen gerade nicht an die Geburt des Kindes oder das Ende der Elternzeit an.